| Winterweichweizen, Winterhartweizen | Blattläuse | 0,14 kg/ha | 2× | Winterweichweizen: 28 Tage; Winterhartweizen: 28 Tage | – |
- Zeitpunkt
- nach Erreichen von Schwellenwerten oder nach Warndienstaufruf
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,14 kg/ha in 200 bis 500 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Winterweichweizen: 28 Tage
- Wartezeit
- Winterhartweizen: 28 Tage
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH951 Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung ist auf das Resistenzrisiko hinzuweisen. Insbesondere sind Maßnahmen für ein geeignetes Resistenzmanagement anzugeben.
- WW762 Aus Gründen des Resistenzmanagements das Mittel (einschließlich anderer Mittel mit gleichem Wirkstoff, mit einem Wirkstoff aus der gleichen Wirkstoffgruppe oder mit kreuzresistentem Wirkstoff) insgesamt nicht häufiger anwenden als in der Gebrauchsanleitung angegeben. Im Zweifel einen Beratungsdienst hinzuziehen.
- WW764 Um Resistenzbildungen vorzubeugen, das Mittel im Wechsel mit anderen Mitteln aus anderen Wirkstoffgruppen verwenden.
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| Kartoffel | Blattläuse | 0,16 kg/ha | 1× | 14 Tage | – |
- Stadium
- bis Knospen der 1. Blütenanlage (Hauptspross) sichtbar (1-2 mm)
- Zeitpunkt
- nach Erreichen von Schwellenwerten oder nach Warndienstaufruf
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,16 kg/ha in 200 bis 500 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Kartoffel: 14 Tage
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- VV232 Das Mittel darf nicht in Tankmischungen mit ölhaltigen/auf ölbasierenden Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen ausgebracht werden.
- WH951 Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung ist auf das Resistenzrisiko hinzuweisen. Insbesondere sind Maßnahmen für ein geeignetes Resistenzmanagement anzugeben.
- WW762 Aus Gründen des Resistenzmanagements das Mittel (einschließlich anderer Mittel mit gleichem Wirkstoff, mit einem Wirkstoff aus der gleichen Wirkstoffgruppe oder mit kreuzresistentem Wirkstoff) insgesamt nicht häufiger anwenden als in der Gebrauchsanleitung angegeben. Im Zweifel einen Beratungsdienst hinzuziehen.
- WW764 Um Resistenzbildungen vorzubeugen, das Mittel im Wechsel mit anderen Mitteln aus anderen Wirkstoffgruppen verwenden.
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| Apfel | Blattläuse | 0,07 kg/ha und je m Kronenhöhe | 3× | 21 Tage | – |
- Zeitpunkt
- nach Erreichen von Schwellenwerten oder nach Warndienstaufruf
- Einsatz
- Obstbau · Freiland
- Aufwand
- 0,07 kg/ha und je m Kronenhöhe in 100 bis 500 l/ha und je m Kronenhöhe Wasser
- Wartezeit
- Apfel: 21 Tage
- NT102 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH951 Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung ist auf das Resistenzrisiko hinzuweisen. Insbesondere sind Maßnahmen für ein geeignetes Resistenzmanagement anzugeben.
- WW762 Aus Gründen des Resistenzmanagements das Mittel (einschließlich anderer Mittel mit gleichem Wirkstoff, mit einem Wirkstoff aus der gleichen Wirkstoffgruppe oder mit kreuzresistentem Wirkstoff) insgesamt nicht häufiger anwenden als in der Gebrauchsanleitung angegeben. Im Zweifel einen Beratungsdienst hinzuziehen.
- WW764 Um Resistenzbildungen vorzubeugen, das Mittel im Wechsel mit anderen Mitteln aus anderen Wirkstoffgruppen verwenden.
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| Aprikose | Blattläuse | 0,07 kg/ha und je m Kronenhöhe | 2× | 21 Tage | – |
- Stadium
- Erste Laubblätter sind entfaltet, Achse des sich entwickelnden Triebes wird sichtbar bis Fruchtknoten vergrößert sich (Nachblütefruchtfall)
- Zeitpunkt
- nach Erreichen von Schwellenwerten oder nach Warndienstaufruf
- Einsatz
- Obstbau · Freiland
- Aufwand
- 0,07 kg/ha und je m Kronenhöhe in 100 bis 500 l/ha und je m Kronenhöhe Wasser
- Wartezeit
- Aprikose: 21 Tage
- NT101 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Tabak | Blattläuse | 0,14 kg/ha | 2× | 7 Tage | – |
- Stadium
- bis 1. Blütenstand sichtbar; Tomate: 1. Knospe einzeln stehend; Paprika und Aubergine:Blütenknospe sichtbar
- Zeitpunkt
- nach Erreichen von Schwellenwerten oder nach Warndienstaufruf
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,14 kg/ha in 500 bis 1000 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Tabak: 7 Tage
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- SF275-EEAC Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
- SF276-21AC Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
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| Weizen, Triticale, Dinkel, Roggen, Wintergerste | Blattläuse | 0,14 kg/ha | 1× | Weizen: 28 Tage; Triticale: 28 Tage; Dinkel: 28 Tage; Roggen: 28 Tage; Wintergerste: 28 Tage | – |
- Stadium
- bis Beginn des Ähren-/Rispenschiebens
- Zeitpunkt
- nach Erreichen von Schwellenwerten oder nach Warndienstaufruf
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,14 kg/ha in 200 bis 500 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Weizen: 28 Tage
- Wartezeit
- Triticale: 28 Tage
- Wartezeit
- Dinkel: 28 Tage
- Wartezeit
- Roggen: 28 Tage
- Wartezeit
- Wintergerste: 28 Tage
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Sommergerste, Hafer | Blattläuse | 0,14 kg/ha | 1× | Sommergerste: 28 Tage; Hafer: 28 Tage | – |
- Stadium
- Ligula (Blatthäutchen)-Stadium bis Späte Milchreife
- Zeitpunkt
- nach Erreichen von Schwellenwerten oder nach Warndienstaufruf
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,14 kg/ha in 200 bis 500 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Sommergerste: 28 Tage
- Wartezeit
- Hafer: 28 Tage
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Birne | Blattläuse | 0,07 kg/ha und je m Kronenhöhe | 3× | 21 Tage | – |
- Zeitpunkt
- nach Erreichen von Schwellenwerten oder nach Warndienstaufruf oder nach Befallsbeginn
- Einsatz
- Obstbau · Freiland
- Aufwand
- 0,07 kg/ha und je m Kronenhöhe in 100 bis 500 l/ha und je m Kronenhöhe Wasser
- Wartezeit
- Birne: 21 Tage
- NT102-1 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH951 Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung ist auf das Resistenzrisiko hinzuweisen. Insbesondere sind Maßnahmen für ein geeignetes Resistenzmanagement anzugeben.
- WW764 Um Resistenzbildungen vorzubeugen, das Mittel im Wechsel mit anderen Mitteln aus anderen Wirkstoffgruppen verwenden.
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| Futterrübe, Zuckerrübe | Blattläuse | 0,14 kg/ha | 1× | Futterrübe: 60 Tage; Zuckerrübe: 60 Tage | – |
- Stadium
- 2 Laubblätter (1. Blattpaar) entfaltet
- Zeitpunkt
- nach Erreichen von Schwellenwerten oder nach Warndienstaufruf
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,14 kg/ha in 200 bis 500 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Futterrübe: 60 Tage
- Wartezeit
- Zuckerrübe: 60 Tage
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- SF282 Es ist sicherzustellen, dass beim manuellen Entfernen von Schosserrüben ein T-Shirt, eine lange Arbeitshose und festes Schuhwerk getragen werden.
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| Winterraps | Blattläuse | 0,1 kg/ha | 1× | – | – |
- Stadium
- 2. Laubblatt entfaltet bis 8. Laubblatt entfaltet
- Zeitpunkt
- nach Erreichen von Schwellenwerten oder nach Warndienstaufruf
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,1 kg/ha in 200 bis 300 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Winterraps: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Wintergerste | Blattläuse als Virusvektoren | 0,14 kg/ha | 1× | – | – |
- Stadium
- 1. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet; Erste Laubblätter entfaltet bis 5. Seitenspross sichtbar; 5. Bestockungstrieb sichtbar
- Zeitpunkt
- nach Erreichen von Schwellenwerten oder nach Warndienstaufruf , Herbst , September bis November
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,14 kg/ha in 150 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Wintergerste: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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