Kreglinger Europe NV

CROWN MH

Datenblatt

zugelassen noch 7 Jahre Zulassung bis 31.10.2033

Wirkstoff
Maleinsäurehydrazid 270 g/l
Wirkungsbereich
Wachstumsregler · Wasserlösliches Konzentrat
Zulassungsnummer
027233-60
Gefahr
4 Hinweise →
Aufbrauchfrist
wird vom BVL nach Zulassungsende festgelegt

Anwendungen

KulturSchadorganismusAufwandmax. / VegetationWartezeitAbstandAuflagen
KartoffelKeimhemmung11 l/ha1×21 Tage –
Stadium
Ende der Blüte des 1. Blütenstandes bis Beeren des 1. Fruchtstandes (Hauptspross) welk. Samen sind sortentypisch dunkel gefärbt
Zeitpunkt
Anfang Juli bis Ende September
Einsatz
Ackerbau · Freiland
Aufwand
11 l/ha in 300 bis 600 l/ha Wasser
Wartezeit
Kartoffel: 21 Tage
  • NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
SpeisezwiebelKeimhemmung8,9 l/ha1×4 Tage –
Stadium
Beginn Schlottenknick: bei 10 % der Pflanzen Schlotten geknickt bzw. bei Porree 70 % der zu erwartenden Schaftlänge und des -durchmessers erreicht bis Bei 50 % der Pflanzen Schlotten geknickt
Zeitpunkt
Anfang Juli bis Ende September
Einsatz
Gemüsebau · Freiland
Aufwand
8,9 l/ha in 500 bis 600 l/ha Wasser
Wartezeit
Speisezwiebel: 4 Tage
  • NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
KartoffelKeimhemmung11 l/ha1×21 Tage –
Stadium
Ende der Blüte des 1. Blütenstandes bis Beeren des 1. Fruchtstandes (Hauptspross) welk. Samen sind sortentypisch dunkel gefärbt
Zeitpunkt
Anfang Juli bis Ende September
Einsatz
Ackerbau · Freiland
Aufwand
11 l/ha in 300 bis 600 l/ha Wasser
Wartezeit
Kartoffel: 21 Tage
  • NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
TabakHemmung des Triebwachstums8,3 l/ha1×– –
Stadium
Vegetatives Erntegut bzw. vegetative Vermehrungsorgane haben 30 % der endgültigen Größe erreicht; Blattscheide des Fahnenblattes beginnt anzuschwellen bis Vegetatives Erntegut bzw. vegetative Vermehrungsorgane haben 70 % der endgültigen Größe erreicht; Blattscheide des Fahnenblattes öffnet sich
Zeitpunkt
Sommer
Einsatz
Ackerbau · Freiland
Aufwand
8,3 l/ha in 300 bis 600 l/ha Wasser
Wartezeit
Tabak: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
  • NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
TabakÄstige Sommerwurz (Orobanche ramosa)8,3 l/ha1×– –
Stadium
Vegetatives Erntegut bzw. vegetative Vermehrungsorgane haben 30 % der endgültigen Größe erreicht; Blattscheide des Fahnenblattes beginnt anzuschwellen bis Vegetatives Erntegut bzw. vegetative Vermehrungsorgane haben 70 % der endgültigen Größe erreicht; Blattscheide des Fahnenblattes öffnet sich
Zeitpunkt
Sommer
Einsatz
Ackerbau · Freiland
Aufwand
8,3 l/ha in 300 bis 600 l/ha Wasser
Wartezeit
Tabak: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
  • NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Schalotte, KnoblauchKeimhemmung8,9 l/ha1×Schalotte: 4 Tage; Knoblauch: 4 Tage –
Stadium
Beginn Schlottenknick: bei 10 % der Pflanzen Schlotten geknickt bzw. bei Porree 70 % der zu erwartenden Schaftlänge und des -durchmessers erreicht bis Bei 50 % der Pflanzen Schlotten geknickt
Zeitpunkt
Anfang Juli bis Ende September
Einsatz
Gemüsebau · Freiland
Aufwand
8,9 l/ha in 500 bis 600 l/ha Wasser
Wartezeit
Schalotte: 4 Tage
Wartezeit
Knoblauch: 4 Tage
  • NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.

Wartezeit „–“: vom BVL keine Wartezeit in Tagen festgesetzt.

6 von 6 Anwendungen Als CSV exportieren

Auflagen für das Mittel 15 · gelten für jede Anwendung

Anwender

  • SS110-1 Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
  • SS2101 Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
  • SB001 Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen.
  • SB005 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett des Produktes bereithalten.
  • SB010 Für Kinder unzugänglich aufbewahren.
  • SB111 Für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt und in der Gebrauchsanweisung des Pflanzenschutzmittels sowie die BVL-Richtlinie "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (www.bvl.bund.de) zu beachten.
  • SB166 Beim Umgang mit dem Produkt nicht essen, trinken oder rauchen.
  • SF245-02 Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Pflanzenschutzmittelbelages wieder betreten werden.
  • SS206 Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.

Umwelt

  • NW470 Etwaige Anwendungsflüssigkeiten, Granulate und deren Reste sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.
  • NN2001 Das Mittel wird als schwach schädigend für Populationen relevanter Nutzinsekten eingestuft.
  • NN3002 Das Mittel wird als schädigend für Populationen relevanter Raubmilben und Spinnen eingestuft.
  • NW263 Das Mittel ist giftig für Fischnährtiere.
  • NB6641 Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nicht bienengefährlich eingestuft (B4).

Sonstige

  • EB001-2 SP 1: Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen./Indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindern.)
Sicherheit GHS, H- und P-Sätze

H-Sätze

  • EUH 208-0098 Enthält 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
  • EUH 401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
  • H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

P-Sätze

  • P501 Inhalt/Behälter ... zuführen.
Zulassung Inhaber, Vertrieb, Historie
Zulassungsinhaber
Kreglinger Europe NV
Vertriebsfirmen
Certis Belchim B.V.
Zulassungsbeginn
26.07.2022
Zulassungsende
31.10.2033
Mittel mit geringem Risiko
Nein

Nach dem Zulassungsende legt das BVL meist eine Aufbrauchfrist fest. Wir melden uns, sobald sie feststeht.

Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) 2026: https://psm-api.bvl.bund.de/, Stand 01.10.2026