| Mais | Maiszünsler | 2 l/ha | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- nach Befallsbeginn oder ab Warndienstaufruf
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 2 l/ha in 500 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Mais: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Weinrebe | Einbindiger Traubenwickler, Bekreuzter Traubenwickler | 0,5 l/ha | 4× | 2 Tage | – |
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen
- Einsatz
- Weinbau · Freiland
- Aufwand
- 0,5 l/ha (Basisaufwand:); 1 l/ha (ES 61:); 1,5 l/ha (ES 71:)
- Wartezeit
- Weinrebe (Tafel- und Keltertrauben): 2 Tage
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Weinrebe | Einbindiger Traubenwickler, Bekreuzter Traubenwickler | 1,5 l/ha | 4× | 2 Tage | – |
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen
- Einsatz
- Weinbau · Freiland
- Aufwand
- 1,5 l/ha (ES 71:); 2 l/ha (ES 75:)
- Wartezeit
- Weinrebe (Tafel- und Keltertrauben): 2 Tage
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Kernobst | Freifressende Schmetterlingsraupen (außer Eulenarten (Noctuidae)) | 0,5 l/ha und je m Kronenhöhe | 1× | 1 Tage | – |
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen ; Frühjahr bis Herbst
- Einsatz
- Obstbau · Freiland
- Aufwand
- 0,5 l/ha und je m Kronenhöhe in 500 l/ha und je m Kronenhöhe Wasser
- Wartezeit
- Kernobst: 1 Tage
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Kernobst | Freifressende Schmetterlingsraupen (außer Eulenarten (Noctuidae)) | 5 ml/100 m² und je m Kronenhöhe | 1× | 1 Tage | – |
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen ; Frühjahr bis Herbst
- Einsatz
- Obstbau · Freiland
- Aufwand
- 5 ml/100 m² und je m Kronenhöhe in 5 l/100 m² und je m Kronenhöhe Wasser
- Wartezeit
- Kernobst: 1 Tage
- HS110-1 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS110-1: "Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen."
- HS2101-1 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS2101: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel".
- HS530-1 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS530: "Gesichtsschutz tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel".
- HS610-1 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS610: "Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel".
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- SE126 Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
- SS201 Arbeitskleidung (mindestens langärmeliges Hemd und lange Hose) und Handschuhe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
- SS703 Festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
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| Steinobst | Freifressende Schmetterlingsraupen (außer Eulenarten (Noctuidae)) | 0,5 l/ha und je m Kronenhöhe | 1× | 2 Tage | – |
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen ; Frühjahr bis Herbst
- Einsatz
- Obstbau · Freiland
- Aufwand
- 0,5 l/ha und je m Kronenhöhe in 500 l/ha und je m Kronenhöhe Wasser
- Wartezeit
- Steinobst: 2 Tage
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Steinobst | Freifressende Schmetterlingsraupen (außer Eulenarten (Noctuidae)) | 5 ml/100 m² und je m Kronenhöhe | 1× | 2 Tage | – |
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen ; Frühjahr bis Herbst
- Einsatz
- Obstbau · Freiland
- Aufwand
- 5 ml/100 m² und je m Kronenhöhe in 5 l/100 m² und je m Kronenhöhe Wasser
- Wartezeit
- Steinobst: 2 Tage
- HS110-1 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS110-1: "Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen."
- HS2101-1 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS2101: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel".
- HS530-1 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS530: "Gesichtsschutz tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel".
- HS610-1 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS610: "Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel".
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- SE126 Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
- SS201 Arbeitskleidung (mindestens langärmeliges Hemd und lange Hose) und Handschuhe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
- SS703 Festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
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| Kohlgemüse | Kohlweißlings-Arten | 0,3 l/ha | 1× | 3 Tage | – |
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 0,3 l/ha in 600 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Kohlgemüse: 3 Tage
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Kohlgemüse | Kohlweißlings-Arten | 3 ml/100 m² | 1× | 3 Tage | – |
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 3 ml/100 m² in 6 l/100 m² Wasser
- Wartezeit
- Kohlgemüse: 3 Tage
- HS110-1 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS110-1: "Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen."
- HS2101-1 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS2101: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel".
- HS530-1 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS530: "Gesichtsschutz tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel".
- HS610-1 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS610: "Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel".
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- SE126 Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
- SS201 Arbeitskleidung (mindestens langärmeliges Hemd und lange Hose) und Handschuhe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
- SS703 Festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
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| Ziergehölze | Freifressende Schmetterlingsraupen (außer Eulenarten (Noctuidae)) | 0,6 l/ha | 1× | – | – |
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen ; Frühjahr bis Herbst
- Einsatz
- Zierpflanzenbau · Freiland
- Aufwand
- 0,6 l/ha in 600 l/ha Wasser (Pflanzengröße bis 50 cm); 0,9 l/ha in 900 l/ha Wasser (Pflanzengröße 50 bis 125 cm); 1,2 l/ha in 1200 l/ha Wasser (Pflanzengröße über 125 cm)
- Wartezeit
- Ziergehölze: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
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| Ziergehölze | Freifressende Schmetterlingsraupen (außer Eulenarten (Noctuidae)) | 6 ml/100 m² | 1× | – | – |
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen ; nach der Blüte ; Frühjahr bis Herbst
- Einsatz
- Zierpflanzenbau · Freiland
- Aufwand
- 6 ml/100 m² in 6 l/100 m² Wasser (Pflanzengröße bis 50 cm); 9 ml/100 m² in 9 l/100 m² Wasser (Pflanzengröße 50 bis 125 cm); 12 ml/100 m² in 12 l/100 m² Wasser (Pflanzengröße über 125 cm)
- Wartezeit
- Ziergehölze: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- HS110-1 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS110-1: "Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen."
- HS2101-1 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS2101: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel".
- HS530-1 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS530: "Gesichtsschutz tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel".
- HS610-1 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS610: "Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel".
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- SE126 Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
- SS201 Arbeitskleidung (mindestens langärmeliges Hemd und lange Hose) und Handschuhe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
- SS703 Festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
- WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
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| Sprossgemüse, Zwiebelgemüse, Blattgemüse und frische Kräuter, Stielmus | Freifressende Schmetterlingsraupen (außer Eulenarten (Noctuidae)) | 0,3 l/ha | 2× | – | – |
- Stadium
- 1. Laubblatt entfaltet
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 0,3 l/ha in 600 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Stielmus: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- Wartezeit
- Zwiebelgemüse: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- Wartezeit
- Blattgemüse und frische Kräuter: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- Wartezeit
- Sprossgemüse: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Sprossgemüse, Zwiebelgemüse, Blattgemüse und frische Kräuter, Stielmus | Freifressende Schmetterlingsraupen (außer Eulenarten (Noctuidae)) | 0,3 l/ha | 2× | – | – |
- Stadium
- 1. Laubblatt entfaltet
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen
- Einsatz
- Gemüsebau · Gewächshaus
- Aufwand
- 0,3 l/ha in 600 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Stielmus: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- Wartezeit
- Zwiebelgemüse: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- Wartezeit
- Blattgemüse und frische Kräuter: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- Wartezeit
- Sprossgemüse: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
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| Fruchtgemüse | Freifressende Schmetterlingsraupen (außer Eulenarten (Noctuidae)) | 0,3 l/ha | 2× | – | – |
- Stadium
- 1. Laubblatt entfaltet
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen
- Einsatz
- Gemüsebau · Gewächshaus
- Aufwand
- 0,3 l/ha in 600 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Fruchtgemüse: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
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| Zwiebelgemüse | Lauchmotte | 0,3 l/ha | 2× | – | – |
- Stadium
- 1. Laubblatt entfaltet
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 0,3 l/ha in 600 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Zwiebelgemüse: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Zuckermais | Maiszünsler | 2 l/ha | 2× | – | – |
- Stadium
- 1. Laubblatt entfaltet
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 2 l/ha in 500 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Zuckermais: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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