| Weinrebe | Falscher Mehltau (Plasmopara viticola) | 0,6 l/ha | 2× | 21 Tage | NW 10 m |
- Stadium
- "Gescheine" (Infloreszenzen) deutlich sichtbar bis Fortschreiten der Beerenaufhellung (bzw. Beerenverfärbung)
- Zeitpunkt
- bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis
- Einsatz
- Weinbau · Freiland
- Aufwand
- 0,6 l/ha (Basisaufwand:); 1,2 l/ha (ES 61:); 1,8 l/ha (ES 71:); 2,4 l/ha (ES 75:)
- Wartezeit
- Weinrebe (Tafel- und Keltertrauben): 21 Tage
- NW605-1
- Abstand mit Abdriftminderung: 50% 10 m, 75% 5 m, 90% * m
- NG338-2 Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres maximal 2 Behandlungen mit Mitteln, die den Wirkstoff Ametoctradin enthalten.
- NN234 Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe) eingestuft.
- NW605-1 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten.
- NW606 Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WG734 Die Anwendung des Mittels kann bei Spontangärung zu Gärverzögerungen führen.
- WW750 Die maximale Anzahl der Anwendungen ist aus wirkstoffspezifischen Gründen eingeschränkt. Ausreichende Bekämpfung ist damit nicht in allen Fällen zu erwarten. Gegebenenfalls deshalb anschließend oder im Wechsel Mittel mit anderen Wirkstoffen verwenden.
- WW762 Aus Gründen des Resistenzmanagements das Mittel (einschließlich anderer Mittel mit gleichem Wirkstoff, mit einem Wirkstoff aus der gleichen Wirkstoffgruppe oder mit kreuzresistentem Wirkstoff) insgesamt nicht häufiger anwenden als in der Gebrauchsanleitung angegeben. Im Zweifel einen Beratungsdienst hinzuziehen.
- WW764 Um Resistenzbildungen vorzubeugen, das Mittel im Wechsel mit anderen Mitteln aus anderen Wirkstoffgruppen verwenden.
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| Kartoffel | Phytophthora infestans | 1,2 l/ha | 3× | 7 Tage | – |
- Stadium
- 5. Blatt (> 4 cm) am Hauptspross entfaltet bis Beeren des 1. Fruchtstandes (Hauptspross) welk. Samen sind sortentypisch dunkel gefärbt
- Zeitpunkt
- bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 1,2 l/ha
- Wartezeit
- Kartoffel: 7 Tage
- NG338-1 Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff Ametoctradin enthalten.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WW750 Die maximale Anzahl der Anwendungen ist aus wirkstoffspezifischen Gründen eingeschränkt. Ausreichende Bekämpfung ist damit nicht in allen Fällen zu erwarten. Gegebenenfalls deshalb anschließend oder im Wechsel Mittel mit anderen Wirkstoffen verwenden.
- WW762 Aus Gründen des Resistenzmanagements das Mittel (einschließlich anderer Mittel mit gleichem Wirkstoff, mit einem Wirkstoff aus der gleichen Wirkstoffgruppe oder mit kreuzresistentem Wirkstoff) insgesamt nicht häufiger anwenden als in der Gebrauchsanleitung angegeben. Im Zweifel einen Beratungsdienst hinzuziehen.
- WW764 Um Resistenzbildungen vorzubeugen, das Mittel im Wechsel mit anderen Mitteln aus anderen Wirkstoffgruppen verwenden.
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| Porree | Phytophthora porri | 1,2 l/ha | 2× | 7 Tage | – |
- Stadium
- 5. Laubblatt (> 3 cm) deutlich sichtbar bis Bei 50 % der Pflanzen Schlotten geknickt
- Zeitpunkt
- bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1,2 l/ha in 200 bis 1000 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Porree: 7 Tage
- NG338 Auf derselben Fläche in dem folgenden Kalenderjahr keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Ametoctradin.
- NG338-1 Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff Ametoctradin enthalten.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Zwiebelgemüse | Falscher Mehltau (Peronospora destructor) | 1,2 l/ha | 2× | 7 Tage | – |
- Stadium
- 5. Laubblatt (> 3 cm) deutlich sichtbar bis Bei 50 % der Pflanzen Schlotten geknickt
- Zeitpunkt
- bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1,2 l/ha in 200 bis 1000 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Zwiebelgemüse: 7 Tage
- NG338 Auf derselben Fläche in dem folgenden Kalenderjahr keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Ametoctradin.
- NG338-1 Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff Ametoctradin enthalten.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Weinrebe | Falscher Mehltau (Plasmopara viticola) | 0,6 l/ha | 2× | 21 Tage | NW 30 m |
- Stadium
- "Gescheine" (Infloreszenzen) deutlich sichtbar bis Fortschreiten der Beerenaufhellung (bzw. Beerenverfärbung)
- Zeitpunkt
- bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis
- Einsatz
- Weinbau · Freiland
- Aufwand
- 0,6 l/ha in 150 bis 300 l/ha Wasser (Basisaufwand:); 1,2 l/ha in 150 bis 300 l/ha Wasser (ES 61:); 1,8 l/ha in 150 bis 300 l/ha Wasser (ES 71:); 2,4 l/ha in 150 bis 300 l/ha Wasser (ES 75:)
- Wartezeit
- Weinrebe (Tafel- und Keltertrauben): 21 Tage
- NG338-2 Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres maximal 2 Behandlungen mit Mitteln, die den Wirkstoff Ametoctradin enthalten.
- NN234 Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe) eingestuft.
- NT142 Die Anwendung muss mit einem Wasseraufwand von mindestens 150 L/ha erfolgen.
- NT187 Die erste Flugbahn des Hubschraubers muss zusätzlich zu dem ggf. in einer anderen Anwendungsbestimmung geforderten Mindestabstand mindestens eine halbe Arbeitsbreite vom Rand der behandelten Fläche entfernt verlaufen.
- NW610 Die Anwendung des Mittels mit Luftfahrzeugen auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen Bundeswasserstraßen sowie nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit dem im Folgenden genannten Abstand erfolgen.
- NW611 Die Anwendung des Mittels mit Luftfahrzeugen auf Flächen in Nachbarschaft von den Bundeswasserstraßen Main, Mosel, Neckar, Rhein und Saar muss mindestens mit dem im Folgenden genannten Abstand erfolgen.
- NZ180 Es dürfen nur Hubschrauber mit angebauter Sprühanlage, z. B. von den Herstellern Simplex oder Isolair, und Injektordüsen der Größe 05 verwendet werden.
- WG734 Die Anwendung des Mittels kann bei Spontangärung zu Gärverzögerungen führen.
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| Speisezwiebel, Knoblauch, Schalotte | Falscher Mehltau (Peronospora destructor) | 1,2 l/ha | 2× | Speisezwiebel: 7 Tage; Knoblauch: 7 Tage; Schalotte: 7 Tage | – |
- Stadium
- 5. Laubblatt (> 3 cm) deutlich sichtbar bis Bei 50 % der Pflanzen Schlotten geknickt
- Zeitpunkt
- bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1,2 l/ha in 400 bis 600 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Speisezwiebel: 7 Tage
- Wartezeit
- Knoblauch: 7 Tage
- Wartezeit
- Schalotte: 7 Tage
- NG338 Auf derselben Fläche in dem folgenden Kalenderjahr keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Ametoctradin.
- NG338-1 Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff Ametoctradin enthalten.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Salate, Endivien, Rucola-Arten, Feldsalat | Falsche Mehltaupilze (Peronosporaceae) | 1,2 l/ha | 2× | Salate: 7 Tage; Endivien: 7 Tage; Rucola-Arten: 7 Tage; Feldsalat: 7 Tage | – |
- Stadium
- 5. Laubblatt entfaltet bis art-/sortentypischen Größe erreicht
- Zeitpunkt
- bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1,2 l/ha in 400 bis 600 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Salate: 7 Tage
- Wartezeit
- Endivien: 7 Tage
- Wartezeit
- Rucola-Arten: 7 Tage
- Wartezeit
- Feldsalat: 7 Tage
- NG338-1 Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff Ametoctradin enthalten.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Gurke, Zucchini, Patisson | Falscher Mehltau (Pseudoperonospora cubensis) | 1,2 l/ha | 2× | Gurke: 3 Tage; Zucchini: 3 Tage; Patisson: 3 Tage | – |
- Stadium
- 1. Blütenansatz mit verlängertem Fruchtknoten am Hauptspross sichtbar bis Vollreife: Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht
- Zeitpunkt
- bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1,2 l/ha in 400 bis 600 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Gurke: 3 Tage
- Wartezeit
- Zucchini: 3 Tage
- Wartezeit
- Patisson: 3 Tage
- NG338-1 Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff Ametoctradin enthalten.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Moschus-Kürbis, Riesenkürbis, Garten-Kürbis, Flaschenkürbis | Falscher Mehltau (Pseudoperonospora cubensis) | 1,2 l/ha | 2× | Moschus-Kürbis: 3 Tage; Riesenkürbis: 3 Tage; Garten-Kürbis: 3 Tage; Flaschenkürbis: 3 Tage | – |
- Stadium
- 1. Blütenansatz mit verlängertem Fruchtknoten am Hauptspross sichtbar bis Vollreife: Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht
- Zeitpunkt
- bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1,2 l/ha in 400 bis 600 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Moschus-Kürbis: 3 Tage
- Wartezeit
- Riesenkürbis: 3 Tage
- Wartezeit
- Garten-Kürbis: 3 Tage
- Wartezeit
- Flaschenkürbis: 3 Tage
- NG338-1 Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff Ametoctradin enthalten.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Tabak | Blauschimmel (Peronospora tabacina) | 1,5 l/ha | 2× | 7 Tage | NW 5 m |
- Stadium
- 9 oder mehr Laubblätter bzw. Blattpaare oder Blattquirle entfaltet bis Vegetatives Erntegut bzw. vegetative Vermehrungsorgane haben endgültige Größe erreicht; Grannen sind sichtbar
- Zeitpunkt
- bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 1,5 l/ha in 300 bis 600 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Tabak: 7 Tage
- NG338-1 Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff Ametoctradin enthalten.
- NW609-1 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
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| Zierpflanzen | Falsche Mehltaupilze (Peronosporaceae) | 1,2 l/ha | 2× | – | NW 5 m |
- Stadium
- 1. Seitenspross sichtbar; 1. Bestockungstrieb sichtbar
- Zeitpunkt
- bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis
- Einsatz
- Zierpflanzenbau · Freiland
- Aufwand
- 1,2 l/ha in 500 bis 2000 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Zierpflanzen: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- NG338-1 Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff Ametoctradin enthalten.
- NW609-1 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
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