| Raps | Wurzelhals- und Stängelfäule (Leptosphaeria maculans) | 0,1 kg/ha | 2× | – | – |
- Stadium
- 2. Laubblatt entfaltet bis Vollblüte: ca. 50 % der Blüten am Haupttrieb offen
- Zeitpunkt
- Herbst und Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,1 kg/ha in 300 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Raps: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Raps | Stängelfäule (Sclerotinia sclerotiorum) | 0,1 kg/ha | 3× | – | – |
- Stadium
- 2. Laubblatt entfaltet bis Vollblüte: ca. 50 % der Blüten am Haupttrieb offen
- Zeitpunkt
- Herbst und Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,1 kg/ha in 300 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Raps: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Weizen | Fusarium-Arten | 0,1 kg/ha | 3× | – | – |
- Stadium
- 3-Blatt-Stadium: 3. Laubblatt entfaltet bis Mitte der Blüte: 50 % reife Staubgefäße
- Zeitpunkt
- Herbst und Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,1 kg/ha in 300 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Weizen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Gerste | Fusarium-Arten | 0,1 kg/ha | 2× | – | – |
- Stadium
- 5 Bestockungstriebe sichtbar bis Mitte der Blüte: 50 % reife Staubgefäße
- Zeitpunkt
- Herbst und Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,1 kg/ha in 300 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Gerste: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Rasen | Auflaufkrankheiten | 0,125 kg/ha | 1× | – | – |
- Zeitpunkt
- vor der Saat
- Einsatz
- Zierpflanzenbau · Freiland
- Aufwand
- 0,125 kg/ha
- Wartezeit
- Rasen: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- SF606-1 Es ist sicherzustellen, dass beim Reinigen der Beizanlage Arbeitskleidung und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) getragen werden.
- SF607 Es ist sicherzustellen, dass beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Arbeitskleidung und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) getragen werden.
- SS1201-1 Bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
- SS2204 Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
- ST1202 Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
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| Sojabohne, Lupine-Arten | Auflaufkrankheiten | 0,25 kg/ha | 1× | – | – |
- Zeitpunkt
- vor der Saat
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,25 kg/ha
- Wartezeit
- Sojabohne: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- Wartezeit
- Lupine-Arten: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- SF606-1 Es ist sicherzustellen, dass beim Reinigen der Beizanlage Arbeitskleidung und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) getragen werden.
- SF607 Es ist sicherzustellen, dass beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Arbeitskleidung und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) getragen werden.
- SS1201-1 Bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
- SS2204 Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
- ST1202 Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
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| Sojabohne, Lupine-Arten | Colletotrichum, Sclerotinia sclerotiorum | 0,1 kg/ha | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- bei Befallsgefahr bzw. nach Warndiensthinweis
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,1 kg/ha in 300 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Sojabohne: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- Wartezeit
- Lupine-Arten: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Mohn | Helminthosporium-Arten (Helminthosporium spp.), Peronospora | 0,1 kg/ha | 3× | – | – |
- Stadium
- 2. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet bis Blütenanlagen bzw. -knospen sichtbar; Beginn des Ähren- bzw. Rispenschiebens
- Zeitpunkt
- bei Befallsgefahr bzw. nach Warndiensthinweis
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,1 kg/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Mohn: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Senf | Alternaria brassicae, Sclerotinia sclerotiorum, Botrytis cinerea | 0,1 kg/ha | 8× | – | – |
- Stadium
- 2. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet
- Zeitpunkt
- bei Befallsgefahr bzw. nach Warndiensthinweis
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,1 kg/ha in 200 bis 600 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Senf: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Kohlgemüse | Alternaria brassicae, Wurzelhals- und Stängelfäule (Leptosphaeria maculans), Falscher Mehltau (Peronospora parasitica) | 0,2 kg/ha | 8× | – | – |
- Stadium
- Auflaufen: Keimblätter durchbrechen Bodenoberfläche
- Zeitpunkt
- bei Befallsgefahr bzw. nach Warndiensthinweis
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 0,2 kg/ha in 300 bis 800 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Kohlgemüse: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Gurke | Auflaufkrankheiten | 0,005 kg/ha | 1× | – | – |
- Zeitpunkt
- vor der Saat
- Einsatz
- Gemüsebau · Gewächshaus
- Aufwand
- 0,005 kg/ha
- Wartezeit
- Gurke: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- SF170-1 Vor dem Wiederbetreten ist das Gewächshaus gründlich zu lüften.
- SF606-1 Es ist sicherzustellen, dass beim Reinigen der Beizanlage Arbeitskleidung und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) getragen werden.
- SF607 Es ist sicherzustellen, dass beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Arbeitskleidung und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) getragen werden.
- SS1201-1 Bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
- SS2204 Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
- ST1202 Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
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| Gurke | Falscher Mehltau (Pseudoperonospora cubensis) | 0,1 kg/ha | 8× | – | – |
- Stadium
- 1. Blüte am Hauptspross offen
- Zeitpunkt
- bei Befallsgefahr bzw. nach Warndiensthinweis
- Einsatz
- Gemüsebau · Gewächshaus
- Aufwand
- 0,1 kg/ha in 300 bis 1000 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Gurke: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- SF170-1 Vor dem Wiederbetreten ist das Gewächshaus gründlich zu lüften.
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| Gurke | Falscher Mehltau (Pseudoperonospora cubensis) | 0,1 kg/ha | 8× | – | – |
- Stadium
- 1. Blüte am Hauptspross offen
- Zeitpunkt
- bei Befallsgefahr bzw. nach Warndiensthinweis
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 0,1 kg/ha in 300 bis 1000 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Gurke: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Erbse | Auflaufkrankheiten | 0,25 kg/ha | 1× | – | – |
- Zeitpunkt
- vor der Saat
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 0,25 kg/ha
- Wartezeit
- Erbse: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- SF606-1 Es ist sicherzustellen, dass beim Reinigen der Beizanlage Arbeitskleidung und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) getragen werden.
- SF607 Es ist sicherzustellen, dass beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Arbeitskleidung und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) getragen werden.
- SS1201-1 Bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
- SS2204 Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
- ST1202 Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
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| Erbse | Brennfleckenkrankheit (Ascochyta pisi) | 0,1 kg/ha | 2× | – | – |
- Stadium
- Vollblüte: 50 % der Blüten offen
- Zeitpunkt
- bei Befallsgefahr bzw. nach Warndiensthinweis
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 0,1 kg/ha in 300 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Erbse: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Hopfen | Falscher Mehltau (Pseudoperonospora humuli) | 0,25 kg/ha | 1× | – | – |
- Stadium
- Austrieb: Sprosse durchbrechen die Bodenoberfläche - geschnitten bis 5. Laubblattpaar ist entfaltet
- Zeitpunkt
- bei Befallsgefahr bzw. nach Warndiensthinweis
- Einsatz
- Hopfenbau · Freiland
- Aufwand
- 0,25 kg/ha
- Wartezeit
- Hopfen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Hopfen | Fusarium, Verticillium | 0,2 kg/ha | 1× | – | – |
- Zeitpunkt
- vor dem Pflanzen
- Einsatz
- Hopfenbau · Freiland
- Aufwand
- 0,2 kg/ha
- Wartezeit
- Hopfen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Hopfen | Fusarium, Verticillium | 0,2 kg/ha | 8× | – | – |
- Zeitpunkt
- nach dem Pflanzen
- Einsatz
- Hopfenbau · Freiland
- Aufwand
- 0,2 kg/ha
- Wartezeit
- Hopfen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Erdbeere | Phytophthora fragariae, Phytophthora cactorum | 0,2 kg/ha | 1× | – | – |
- Zeitpunkt
- vor dem Pflanzen
- Einsatz
- Obstbau · Freiland
- Aufwand
- 0,2 kg/ha
- Wartezeit
- Erdbeere: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Erdbeere | Phytophthora fragariae, Phytophthora cactorum | 0,2 kg/ha | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- nach dem Pflanzen
- Einsatz
- Obstbau · Freiland
- Aufwand
- 0,2 kg/ha
- Wartezeit
- Erdbeere: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Weinrebe | Graufäule (Botrytis cinerea) | 0,2 kg/ha | 1× | – | – |
- Zeitpunkt
- vor dem Pflanzen
- Einsatz
- Weinbau · Freiland
- Aufwand
- 0,2 kg/ha
- Wartezeit
- Weinrebe: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
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| Weinrebe | Graufäule (Botrytis cinerea) | 0,2 kg/ha | 8× | – | – |
- Zeitpunkt
- nach dem Pflanzen
- Einsatz
- Weinbau · Freiland
- Aufwand
- 0,2 kg/ha
- Wartezeit
- Weinrebe: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Weinrebe | Botrytis cinerea, Falscher Mehltau (Plasmopara viticola) | 0,25 kg/ha | 8× | – | – |
- Stadium
- Fruchtentwicklung
- Zeitpunkt
- ab Fruchtansatz
- Einsatz
- Weinbau · Freiland
- Aufwand
- 0,25 kg/ha in 300 bis 1000 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Weinrebe: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Baumschulgehölzpflanzen | Auflaufkrankheiten | 0,2 kg/ha | 1× | – | – |
- Zeitpunkt
- vor dem Pflanzen
- Einsatz
- Zierpflanzenbau · Freiland
- Aufwand
- 0,2 kg/ha
- Wartezeit
- Baumschulgehölzpflanzen: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
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| Baumschulgehölzpflanzen | Auflaufkrankheiten | 0,05 kg/ha | 1× | – | – |
- Zeitpunkt
- vor der Saat
- Einsatz
- Zierpflanzenbau · Freiland
- Aufwand
- 0,05 kg/ha
- Wartezeit
- Baumschulgehölzpflanzen: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- SF606-1 Es ist sicherzustellen, dass beim Reinigen der Beizanlage Arbeitskleidung und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) getragen werden.
- SF607 Es ist sicherzustellen, dass beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Arbeitskleidung und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) getragen werden.
- SS1201-1 Bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
- SS2204 Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
- ST1202 Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
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