bis Beginn der Ausläuferentwicklung: Ausläufer werden sichtbar (ca. 2 cm lang)
Zeitpunkt
bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome , ab Frühjahr
Einsatz
Obstbau · Freiland
Wartezeit
Erdbeere: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
bis Laubblätter und Stängel abgestorben, Stängel ausgeblichen und trocken
Zeitpunkt
bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome , ab Frühjahr
Einsatz
Ackerbau · Freiland
Wartezeit
Kartoffel: 21 Tage
NT672 Anwendung bis maximal 70 % Bodenbedeckungsgrad durch die Kulturpflanze.
NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome , ab Frühjahr
Einsatz
Gemüsebau · Freiland
Wartezeit
Tomate: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome , ab Frühjahr
Einsatz
Gemüsebau · Gewächshaus
Wartezeit
Tomate: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
bis Röschen unterhalb der Terminalknospe dicht geschlossen bzw. art-/sortentypische Größe und Form erreicht; Blume noch fest geschlossen
Zeitpunkt
bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome , ab Frühjahr
Einsatz
Gemüsebau · Freiland
Wartezeit
Blumenkohle: 3 Tage
NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
bis 9 oder mehr Laubblätter (2 ganzrandige, 7 oder mehr gefiederte) entfaltet
Zeitpunkt
bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome , ab Frühjahr
Einsatz
Gemüsebau · Freiland
Wartezeit
Buschbohne: 28 Tage
Wartezeit
Erbse: 28 Tage
NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome , ab Frühjahr
Einsatz
Ackerbau · Freiland
Wartezeit
Ackerbohne: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Wartezeit
Futtererbse: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
bis 9 und mehr Laubblätter entfaltet (Internodien noch nicht gestreckt)
Zeitpunkt
bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome , ab der Saat
Einsatz
Ackerbau · Freiland
Wartezeit
Raps: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome , ab Frühjahr
Einsatz
Ackerbau · Freiland
Wartezeit
Sonnenblume: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome , ab Frühjahr
Einsatz
Ackerbau · Freiland
Wartezeit
Zuckerrübe: 90 Tage
Wartezeit
Futterrübe: 90 Tage
NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
bis Ende der Bestockung: Maximale Anzahl der Bestockungstriebe erreicht
Zeitpunkt
bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome , ab der Saat
Einsatz
Ackerbau · Freiland
Wartezeit
Getreide (Gerste, Hafer, Roggen, Triticale, Weizen): 60 Tage
NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome , ab Frühjahr
Einsatz
Ackerbau · Freiland
Wartezeit
Mais: 90 Tage
NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome , ab Frühjahr
Einsatz
Gemüsebau · Freiland
Wartezeit
Zuckermais: 90 Tage
NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
bis 9 oder mehr Laubblätter bzw. Blattpaare oder Blattquirle entfaltet
Zeitpunkt
bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome , ab Frühjahr
Einsatz
Zierpflanzenbau · Freiland
Wartezeit
Zierpflanzen: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
NT672 Anwendung bis maximal 70 % Bodenbedeckungsgrad durch die Kulturpflanze.
NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Auflagen für das Mittel18 · gelten für jede Anwendung
Abstand
NT116 Bei der Anwendung muss ein Eintrag des Mittels in angrenzende Flächen vermieden werden (ausgenommen landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Flächen).
Anwender
SS1201-1 Bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SS206 Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.
SB001 Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen.
SB005 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett des Produktes bereithalten.
SB010 Für Kinder unzugänglich aufbewahren.
SB011 Kinder fernhalten.
SB111 Für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt und in der Gebrauchsanweisung des Pflanzenschutzmittels sowie die BVL-Richtlinie "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (www.bvl.bund.de) zu beachten.
SB166 Beim Umgang mit dem Produkt nicht essen, trinken oder rauchen.
Umwelt
NT870 Das Mittel ist giftig für Weinbergschnecken. Bei einem Vorkommen von Weinbergschnecken (Helix pomatia und Helix aspersa) darf das Mittel nicht angewendet werden.
NT658 Haustiere fernhalten.
NT665 Nicht in Häufchen auslegen.
NT676 Verschüttetes Granulat sofort zusammenkehren und entfernen.
NB6641 Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nicht bienengefährlich eingestuft (B4).
NN1001 Das Mittel wird als nicht schädigend für Populationen relevanter Nutzinsekten eingestuft.
NN1002 Das Mittel wird als nicht schädigend für Populationen relevanter Raubmilben und Spinnen eingestuft.
Sonstige
EB001-2 SP 1: Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen./Indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindern.)
EO005-2 SPo 5: Vor dem Wiederbetreten ist das Gewächshaus gründlich zu lüften.
SicherheitGHS, H- und P-Sätze
GHS08 Gesundheitsgefahr
Signalwort: Achtung
H-Sätze
EUH 208-0260 Enthält Ethylendiamin, ethoxyliert und propoxyliert (CAS-Nr. 26316-40-5) - Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
P-Sätze
P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.