| Salat-Arten | Sclerotinia sclerotiorum, Sclerotinia minor | 4 kg/ha | 1× | – | – |
- Zeitpunkt
- vor dem Pflanzen
- Einsatz
- Gemüsebau · Gewächshaus
- Aufwand
- 4 kg/ha in 500 bis 1000 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Salat-Arten: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
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| Winterraps | Sclerotinia sclerotiorum | 2 kg/ha | 1× | – | – |
- Zeitpunkt
- unmittelbar vor der Saat
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 2 kg/ha in 200 bis 500 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Winterraps: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Ackerbaukulturen | Sclerotinia-Arten (Sclerotinia spp.) | 2 kg/ha | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- nach der Ernte
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 2 kg/ha in 200 bis 500 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Ackerbaukulturen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Zierpflanzen | Sclerotinia-Arten (Sclerotinia spp.) | 2 kg/ha | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- nach der Ernte
- Einsatz
- Zierpflanzenbau · Freiland
- Aufwand
- 2 kg/ha in 200 bis 500 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Zierpflanzen: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Zierpflanzen | Sclerotinia-Arten (Sclerotinia spp.) | 4 kg/ha | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- bei Befallsgefahr
- Einsatz
- Zierpflanzenbau · Freiland
- Aufwand
- 4 kg/ha in 200 bis 1000 l/ha Wasser (Einarbeitungstiefe (bis 10 cm)); 8 kg/ha in 200 bis 1000 l/ha Wasser (Einarbeitungstiefe (bis 20 cm))
- Wartezeit
- Zierpflanzen: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Zierpflanzen | Sclerotinia-Arten (Sclerotinia spp.) | 2 kg/ha | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- nach der Ernte
- Einsatz
- Zierpflanzenbau · Gewächshaus
- Aufwand
- 2 kg/ha in 200 bis 500 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Zierpflanzen: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
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| Zierpflanzen | Sclerotinia-Arten (Sclerotinia spp.) | 4 kg/ha | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- bei Befallsgefahr
- Einsatz
- Zierpflanzenbau · Gewächshaus
- Aufwand
- 4 kg/ha in 200 bis 1000 l/ha Wasser (Einarbeitungstiefe (bis 10 cm)); 8 kg/ha in 200 bis 1000 l/ha Wasser (Einarbeitungstiefe (bis 20 cm))
- Wartezeit
- Zierpflanzen: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
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| Ackerbohne | Sclerotinia-Arten (Sclerotinia spp.) | 4 kg/ha | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- nach der Bodenbearbeitung; vor der Saat
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 4 kg/ha in 200 bis 1000 l/ha Wasser (Einarbeitungstiefe (bis 10 cm)); 8 kg/ha in 200 bis 1000 l/ha Wasser (Einarbeitungstiefe (bis 20 cm))
- Wartezeit
- Ackerbohne: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Tabak | Sclerotinia-Arten (Sclerotinia spp.) | 4 kg/ha | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- nach der Bodenbearbeitung; vor dem Pflanzen
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 4 kg/ha in 200 bis 1000 l/ha Wasser (Einarbeitungstiefe (bis 10 cm)); 8 kg/ha in 200 bis 1000 l/ha Wasser (Einarbeitungstiefe (bis 20 cm))
- Wartezeit
- Tabak: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Kartoffel | Sclerotinia-Arten (Sclerotinia spp.) | 4 kg/ha | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- nach der Bodenbearbeitung; vor dem Legen
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 4 kg/ha in 200 bis 1000 l/ha Wasser (Einarbeitungstiefe (bis 10 cm)); 8 kg/ha in 200 bis 1000 l/ha Wasser (Einarbeitungstiefe (bis 20 cm))
- Wartezeit
- Kartoffel: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Sonnenblume | Sclerotinia-Arten (Sclerotinia spp.) | 8 kg/ha | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- vor der Saat
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 8 kg/ha in 200 bis 1000 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Sonnenblume: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Gemüsekulturen | Sclerotinia-Arten (Sclerotinia spp.) | 4 kg/ha | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- bei Befallsgefahr
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 4 kg/ha in 200 bis 1000 l/ha Wasser (Einarbeitungstiefe (bis 10 cm)); 8 kg/ha in 200 bis 1000 l/ha Wasser (Einarbeitungstiefe (bis 20 cm))
- Wartezeit
- Gemüsekulturen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Gemüsekulturen | Sclerotinia-Arten (Sclerotinia spp.) | 2 kg/ha | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- nach der Ernte
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 2 kg/ha in 200 bis 500 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Gemüsekulturen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Gemüsekulturen | Sclerotinia-Arten (Sclerotinia spp.) | 2 kg/ha | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- nach der Ernte
- Einsatz
- Gemüsebau · Gewächshaus
- Aufwand
- 2 kg/ha in 200 bis 500 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Gemüsekulturen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
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| Gemüsekulturen | Sclerotinia-Arten (Sclerotinia spp.) | 4 kg/ha | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- bei Befallsgefahr
- Einsatz
- Gemüsebau · Gewächshaus
- Aufwand
- 4 kg/ha in 200 bis 1000 l/ha Wasser (Einarbeitungstiefe (bis 10 cm)); 8 kg/ha in 200 bis 1000 l/ha Wasser (Einarbeitungstiefe (bis 20 cm))
- Wartezeit
- Gemüsekulturen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
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