| Weizen | Echter Mehltau (Erysiphe graminis) | 6 kg/ha | 2× | 35 Tage | – |
- Stadium
- 5 Bestockungstriebe sichtbar bis Beginn der Blüte: Erste Staubgefäße werden sichtbar
- Zeitpunkt
- ab Frühjahr bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 6 kg/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Weizen: 35 Tage
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
|
| Gerste | Echter Mehltau (Erysiphe graminis) | 6 kg/ha | 2× | 35 Tage | – |
- Stadium
- 5 Bestockungstriebe sichtbar bis Beginn der Blüte: Erste Staubgefäße werden sichtbar
- Zeitpunkt
- ab Frühjahr bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 6 kg/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Gerste: 35 Tage
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
|
| Roggen | Echter Mehltau (Erysiphe graminis) | 6 kg/ha | 2× | 35 Tage | – |
- Stadium
- 5 Bestockungstriebe sichtbar bis Beginn der Blüte: Erste Staubgefäße werden sichtbar
- Zeitpunkt
- ab Frühjahr bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 6 kg/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Roggen: 35 Tage
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
|
| Weinrebe | Echter Mehltau (Uncinula necator) | 3,6 kg/ha | 8× | Weinrebe (Tafeltrauben): 28 Tage; Weinrebe (Keltertrauben): 28 Tage | NW 5 m |
- Stadium
- Knospenaufbruch: grüne Triebspitzen deutlich sichtbar bis Beginn der Reife, Beeren beginnen hell zu werden (bzw. beginnen sich zu verfärben)
- Zeitpunkt
- bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis
- Einsatz
- Weinbau · Freiland
- Aufwand
- 3,6 kg/ha (ES 09:); 4,8 kg/ha (ES 61:); 2,4 kg/ha (ES 71:); 3,2 kg/ha (ES 75:)
- Wartezeit
- Weinrebe (Tafeltrauben): 28 Tage
- Wartezeit
- Weinrebe (Keltertrauben): 28 Tage
- NN234 Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe) eingestuft.
- NT101 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
- NW609-1 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
- WG736 Bei der Anwendung des Mittels kann ein Einfluss auf die Fruchtverarbeitung oder Fruchtweinherstellung nicht ausgeschlossen werden.
|
| Weinrebe | Echter Mehltau (Uncinula necator) | 5 kg/ha | 8× | Weinrebe (Tafeltrauben): 28 Tage; Weinrebe (Keltertrauben): 28 Tage | NW 5 m |
- Stadium
- Knospenaufbruch: grüne Triebspitzen deutlich sichtbar bis Beginn der Reife, Beeren beginnen hell zu werden (bzw. beginnen sich zu verfärben)
- Zeitpunkt
- bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis
- Einsatz
- Weinbau · Freiland
- Wartezeit
- Weinrebe (Tafeltrauben): 28 Tage
- Wartezeit
- Weinrebe (Keltertrauben): 28 Tage
- NN234 Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe) eingestuft.
- NT101 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
- NW609-1 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
- WG736 Bei der Anwendung des Mittels kann ein Einfluss auf die Fruchtverarbeitung oder Fruchtweinherstellung nicht ausgeschlossen werden.
|
| Kernobst | Schorf (Venturia spp.) | 3,5 kg/ha und je m Kronenhöhe | 14× | 7 Tage | NW 20 m |
- Zeitpunkt
- bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis
- Einsatz
- Obstbau · Freiland
- Aufwand
- 3,5 kg/ha und je m Kronenhöhe (vor der Blüte); 2 kg/ha und je m Kronenhöhe (nach der Blüte)
- Wartezeit
- Kernobst: 7 Tage
- NW605-1
- Abstand mit Abdriftminderung: 50% 15 m, 75% 15 m, 90% 5 m
- NN234 Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe) eingestuft.
- NT109 Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind.
- NW605-1 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten.
- NW606 Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
- WP732 Bei Sonneneinstrahlung können nach der Anwendung Schäden an den Kulturpflanzen auftreten.
- WP7371 Berostung bei empfindlichen Sorten möglich.
|
| Kernobst | Echte Mehltaupilze | 3,5 kg/ha und je m Kronenhöhe | 14× | 7 Tage | NW 20 m |
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome
- Einsatz
- Obstbau · Freiland
- Aufwand
- 3,5 kg/ha und je m Kronenhöhe (vor der Blüte); 2 kg/ha und je m Kronenhöhe (nach der Blüte)
- Wartezeit
- Kernobst: 7 Tage
- NW605-1
- Abstand mit Abdriftminderung: 50% 15 m, 75% 15 m, 90% 5 m
- NN234 Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe) eingestuft.
- NT109 Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind.
- NW605-1 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten.
- NW606 Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
- WP732 Bei Sonneneinstrahlung können nach der Anwendung Schäden an den Kulturpflanzen auftreten.
- WP7371 Berostung bei empfindlichen Sorten möglich.
|
| Kernobst | Schorf (Venturia spp.) | 2,5 kg/ha und je m Kronenhöhe | 14× | 7 Tage | NW 20 m |
- Stadium
- Mausohrstadium: grüne Blattspitzen überragen Knospenschuppen um 10 mm; erste Blätter spreizen sich ab
- Zeitpunkt
- bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis
- Einsatz
- Obstbau · Freiland
- Aufwand
- 2,5 kg/ha und je m Kronenhöhe (vor der Blüte); 1,5 kg/ha und je m Kronenhöhe (während und nach der Blüte)
- Wartezeit
- Kernobst: 7 Tage
- NW605-1
- Abstand mit Abdriftminderung: 50% 15 m, 75% 10 m, 90% * m
- NN234 Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe) eingestuft.
- NT103 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
- NW605-1 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten.
- NW606 Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
- WP732 Bei Sonneneinstrahlung können nach der Anwendung Schäden an den Kulturpflanzen auftreten.
- WP7371 Berostung bei empfindlichen Sorten möglich.
|
| Stachelbeere | Amerikanischer Mehltau (Sphaerotheca mors-uvae) | 5 kg/ha | 6× | 7 Tage | NW 5 m |
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome
- Einsatz
- Obstbau · Freiland
- Aufwand
- 5 kg/ha in 1000 l/ha Wasser (vor Austrieb); 4 kg/ha in 1000 l/ha Wasser (nach Austrieb)
- Wartezeit
- Stachelbeere: 7 Tage
- NT101 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
- NW609-1 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
- WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
- WP732 Bei Sonneneinstrahlung können nach der Anwendung Schäden an den Kulturpflanzen auftreten.
|
| Erbse | Echter Mehltau (Erysiphe pisi) | 1,5 kg/ha | 3× | 7 Tage | – |
- Stadium
- 2. Laubblatt mit Stipeln und Ranke (oder 2. Ranke) entfaltet bis Hülsen haben art-/sortentypische Größe erreicht (Grünreife); Samen voll ausgebildet
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1,5 kg/ha in 600 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Erbse: 7 Tage
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
|
| Gurke | Echter Mehltau (Sphaerotheca fuliginea), Echter Mehltau (Erysiphe cichoracearum) | 1,5 kg/ha | 6× | 1 Tage | – |
- Stadium
- 3. Laubblatt am Hauptspross entfaltet bis 70 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1,5 kg/ha in 600 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Gurke: 1 Tage
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
|
| Wurzel- und Knollengemüse | Echte Mehltaupilze | 1,5 kg/ha | 6× | 7 Tage | – |
- Stadium
- 2. Laubblatt entfaltet bis Dickenwachstum abgeschlossen; art-/sortentypische Form und Größe der Rübe, Wurzel bzw. Knolle erreicht
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1,5 kg/ha in 600 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Wurzel- und Knollengemüse: 7 Tage
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WP747 In Abhängigkeit von Kultur, Sorte und dem Anbauverfahren können Schäden an der zu behandelnden Kultur nicht ausgeschlossen werden. Vor einem Mitteleinsatz ist daher die Pflanzenverträglichkeit unter den betriebsspezifischen Bedingungen zu prüfen.
|
| Eiche | Echter Mehltau (Microsphaera alphitoides) | 1,2 kg/ha | 3× | – | – |
- Zeitpunkt
- nach dem Austrieb ; Frühjahr bis Sommer
- Einsatz
- Forst · Freiland
- Aufwand
- 1,2 kg/ha in 200 bis 600 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Eiche: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
|
| Zierpflanzen | Echte Mehltaupilze | 2,5 kg/ha | 15× | – | NW 5 m |
- Stadium
- 1. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet; Erste Laubblätter entfaltet bis Vollreife, art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht. Früchte bzw. Fruchtstände lösen sich relativ leicht
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome
- Einsatz
- Zierpflanzenbau · Freiland
- Aufwand
- 2,5 kg/ha in 1000 l/ha Wasser (Pflanzengröße bis 50 cm); 3,75 kg/ha in 1500 l/ha Wasser (Pflanzengröße 50 bis 125 cm); 5 kg/ha in 2000 l/ha Wasser (Pflanzengröße über 125 cm)
- Wartezeit
- Zierpflanzen: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- NT101 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
- NW609-1 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
- WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
|
| Weinrebe | Echter Mehltau (Uncinula necator) | 36 g je 100 m² | 8× | Weinrebe (Keltertrauben): 56 Tage; Weinrebe (Tafeltrauben): 28 Tage | – |
- Stadium
- Knospenaufbruch: grüne Triebspitzen deutlich sichtbar bis Beeren sind erbsengroß; Trauben hängen
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome
- Einsatz
- Weinbau · Freiland
- Aufwand
- 36 g je 100 m² (ES 09:); 48 g je 100 m² (ES 61:); 24 g je 100 m² (ES 71:); 32 g je 100 m² (ES 75:)
- Wartezeit
- Weinrebe (Keltertrauben): 56 Tage
- Wartezeit
- Weinrebe (Tafeltrauben): 28 Tage
- HS110 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS110: "Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel".
- HS206 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS206: "Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln."
- NN234 Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe) eingestuft.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- SS202 Schutzhandschuhe tragen beim Umgang mit dem Mittel.
- SS205-1 Langärmeliges Hemd, lange Hose und festes Schuhwerk tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.
|
| Stachelbeere | Amerikanischer Mehltau (Sphaerotheca mors-uvae) | 50 g je 100 m² | 6× | 7 Tage | – |
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome
- Einsatz
- Obstbau · Freiland
- Aufwand
- 50 g je 100 m² (vor Austrieb); 40 g je 100 m² (nach Austrieb)
- Wartezeit
- Stachelbeere: 7 Tage
- HS110 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS110: "Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel".
- HS206 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS206: "Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln."
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- SS202 Schutzhandschuhe tragen beim Umgang mit dem Mittel.
- SS205-1 Langärmeliges Hemd, lange Hose und festes Schuhwerk tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.
- WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
- WP732 Bei Sonneneinstrahlung können nach der Anwendung Schäden an den Kulturpflanzen auftreten.
|
| Erbse | Echter Mehltau (Erysiphe pisi) | 15 g je 100 m² | 3× | 7 Tage | – |
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Wartezeit
- Erbse: 7 Tage
- HS110 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS110: "Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel".
- HS206 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS206: "Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln."
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- SS202 Schutzhandschuhe tragen beim Umgang mit dem Mittel.
- SS205-1 Langärmeliges Hemd, lange Hose und festes Schuhwerk tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.
|
| Gurke | Echter Mehltau (Sphaerotheca fuliginea), Echter Mehltau (Erysiphe cichoracearum) | 15 g je 100 m² | 6× | 1 Tage | – |
- Stadium
- 3. Laubblatt am Hauptspross entfaltet bis 70 % der Früchte haben art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Wartezeit
- Gurke: 1 Tage
- HS110 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS110: "Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel".
- HS206 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS206: "Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln."
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- SS202 Schutzhandschuhe tragen beim Umgang mit dem Mittel.
- SS205-1 Langärmeliges Hemd, lange Hose und festes Schuhwerk tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.
|
| Wurzel- und Knollengemüse | Echte Mehltaupilze | 15 g je 100 m² | 6× | 7 Tage | – |
- Stadium
- 2. Laubblatt entfaltet bis Dickenwachstum abgeschlossen; art-/sortentypische Form und Größe der Rübe, Wurzel bzw. Knolle erreicht
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Wartezeit
- Wurzel- und Knollengemüse: 7 Tage
- HS110 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS110: "Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel".
- HS206 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS206: "Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln."
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- SS202 Schutzhandschuhe tragen beim Umgang mit dem Mittel.
- SS205-1 Langärmeliges Hemd, lange Hose und festes Schuhwerk tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.
- WP747 In Abhängigkeit von Kultur, Sorte und dem Anbauverfahren können Schäden an der zu behandelnden Kultur nicht ausgeschlossen werden. Vor einem Mitteleinsatz ist daher die Pflanzenverträglichkeit unter den betriebsspezifischen Bedingungen zu prüfen.
|
| Zierpflanzen | Echte Mehltaupilze | 25 g je 100 m² | 15× | – | – |
- Stadium
- 1. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet; Erste Laubblätter entfaltet bis Vollreife, art-/sortentypische Fruchtausfärbung erreicht. Früchte bzw. Fruchtstände lösen sich relativ leicht
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome
- Einsatz
- Zierpflanzenbau · Freiland
- Aufwand
- 25 g je 100 m² (Pflanzengröße bis 50 cm); 37,5 g je 100 m² (Pflanzengröße 50 bis 125 cm); 50 g je 100 m² (Pflanzengröße über 125 cm)
- Wartezeit
- Zierpflanzen: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- HS110 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS110: "Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel".
- HS206 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS206: "Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln."
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- SS202 Schutzhandschuhe tragen beim Umgang mit dem Mittel.
- SS205-1 Langärmeliges Hemd, lange Hose und festes Schuhwerk tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.
- WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
|
| Haselnuss | Gallmilben | 2 kg/ha und je m Kronenhöhe | 4× | 7 Tage | NW 20 m |
- Stadium
- Beginn der Samenquellung; Beginn des Knospenschwellens bis Beginn der Blattverfärbung oder des Blattfalls
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome
- Einsatz
- Obstbau · Freiland
- Aufwand
- 2 kg/ha und je m Kronenhöhe in 500 l/ha und je m Kronenhöhe Wasser
- Wartezeit
- Haselnuss: 7 Tage
- NW605-2
- Abstand mit Abdriftminderung: 50% 15 m, 75% 5 m, 90% * m
- NT103-1 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
- NW605-2 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten.
- NW606 Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
|
| Haselnuss | Echte Mehltaupilze | 2 kg/ha und je m Kronenhöhe | 4× | 28 Tage | NW 20 m |
- Stadium
- Beginn der Samenquellung; Beginn des Knospenschwellens bis Holz- bzw. Triebwachstum abgeschlossen, Laub aber noch grün
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome
- Einsatz
- Obstbau · Freiland
- Aufwand
- 2 kg/ha und je m Kronenhöhe in 500 l/ha und je m Kronenhöhe Wasser
- Wartezeit
- Haselnuss: 28 Tage
- NW605-2
- Abstand mit Abdriftminderung: 50% 15 m, 75% 5 m, 90% * m
- NT103-1 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
- NW605-2 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten.
- NW606 Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
|