| Winterweichweizen | Halmfestigung | 0,75 kg/ha | 1× | – | – |
- Stadium
- Ende der Bestockung: Maximale Anzahl der Bestockungstriebe erreicht bis Ligula (Blatthäutchen)-Stadium
- Zeitpunkt
- Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,75 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Winterweichweizen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
|
| Winterweichweizen | Halmfestigung | 0,5 kg/ha | 1× | – | – |
- Stadium
- Ligula (Blatthäutchen)-Stadium bis Grannenspitzen
- Zeitpunkt
- Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,5 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Winterweichweizen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
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| Winterweichweizen | Halmfestigung | 0,5 kg/ha | 2× | – | – |
- Stadium
- Ende der Bestockung: Maximale Anzahl der Bestockungstriebe erreicht bis Grannenspitzen
- Zeitpunkt
- Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,5 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 1:); 0,5 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 2:)
- Wartezeit
- Winterweichweizen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
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| Winterweichweizen | Halmfestigung | 0,5 kg/ha | 3× | – | – |
- Stadium
- Ende der Bestockung: Maximale Anzahl der Bestockungstriebe erreicht bis Grannenspitzen
- Zeitpunkt
- Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,5 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 1:); 0,25 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 2:); 0,25 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 3:)
- Wartezeit
- Winterweichweizen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
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| Wintergerste | Halmfestigung | 1 kg/ha | 1× | – | – |
- Stadium
- Ende der Bestockung: Maximale Anzahl der Bestockungstriebe erreicht bis Ligula (Blatthäutchen)-Stadium
- Zeitpunkt
- Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 1 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Wintergerste: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
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| Wintergerste | Halmfestigung | 0,75 kg/ha | 1× | – | – |
- Stadium
- Ligula (Blatthäutchen)-Stadium bis Grannenspitzen
- Zeitpunkt
- Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,75 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Wintergerste: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
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| Wintergerste | Halmfestigung | 0,75 kg/ha | 2× | – | – |
- Stadium
- Ende der Bestockung: Maximale Anzahl der Bestockungstriebe erreicht bis Grannenspitzen
- Zeitpunkt
- Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,75 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 1:); 0,75 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 2:)
- Wartezeit
- Wintergerste: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
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| Winterroggen | Halmfestigung | 1 kg/ha | 1× | – | – |
- Stadium
- Ende der Bestockung: Maximale Anzahl der Bestockungstriebe erreicht bis Ligula (Blatthäutchen)-Stadium
- Zeitpunkt
- Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 1 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Winterroggen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
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| Winterroggen | Halmfestigung | 0,75 kg/ha | 1× | – | – |
- Stadium
- Ligula (Blatthäutchen)-Stadium bis Grannenspitzen
- Zeitpunkt
- Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,75 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Winterroggen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
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| Winterroggen | Halmfestigung | 0,5 kg/ha | 2× | – | – |
- Stadium
- Ende der Bestockung: Maximale Anzahl der Bestockungstriebe erreicht bis Grannenspitzen
- Zeitpunkt
- Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,5 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 1:); 0,5 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 2:)
- Wartezeit
- Winterroggen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
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| Winterroggen | Halmfestigung | 0,5 kg/ha | 3× | – | – |
- Stadium
- Ende der Bestockung: Maximale Anzahl der Bestockungstriebe erreicht bis Grannenspitzen
- Zeitpunkt
- Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,5 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 1:); 0,25 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 2:); 0,25 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 3:)
- Wartezeit
- Winterroggen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
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| Wintertriticale | Halmfestigung | 0,75 kg/ha | 1× | – | – |
- Stadium
- Ende der Bestockung: Maximale Anzahl der Bestockungstriebe erreicht bis Ligula (Blatthäutchen)-Stadium
- Zeitpunkt
- Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,75 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Wintertriticale: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
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| Wintertriticale | Halmfestigung | 0,5 kg/ha | 1× | – | – |
- Stadium
- Ligula (Blatthäutchen)-Stadium bis Grannenspitzen
- Zeitpunkt
- Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,5 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Wintertriticale: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
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| Wintertriticale | Halmfestigung | 0,5 kg/ha | 2× | – | – |
- Stadium
- Ende der Bestockung: Maximale Anzahl der Bestockungstriebe erreicht bis Grannenspitzen
- Zeitpunkt
- Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,5 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 1:); 0,5 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 2:)
- Wartezeit
- Wintertriticale: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
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| Winterhartweizen | Halmfestigung | 0,5 kg/ha | 1× | – | – |
- Stadium
- Ende der Bestockung: Maximale Anzahl der Bestockungstriebe erreicht bis Ligula (Blatthäutchen)-Stadium
- Zeitpunkt
- Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,5 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Winterhartweizen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
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| Dinkel | Halmfestigung | 0,75 kg/ha | 1× | – | – |
- Stadium
- Ende der Bestockung: Maximale Anzahl der Bestockungstriebe erreicht bis Ligula (Blatthäutchen)-Stadium
- Zeitpunkt
- Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,75 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Dinkel: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
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| Winterhafer | Halmfestigung | 0,75 kg/ha | 1× | – | – |
- Stadium
- Ende der Bestockung: Maximale Anzahl der Bestockungstriebe erreicht bis Ligula (Blatthäutchen)-Stadium
- Zeitpunkt
- Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,75 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Winterhafer: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
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| Sommergerste | Halmfestigung | 0,75 kg/ha | 1× | – | – |
- Stadium
- Ende der Bestockung: Maximale Anzahl der Bestockungstriebe erreicht bis Ligula (Blatthäutchen)-Stadium
- Zeitpunkt
- Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,75 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Sommergerste: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
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| Sommerweichweizen | Halmfestigung | 0,5 kg/ha | 1× | – | – |
- Stadium
- Ende der Bestockung: Maximale Anzahl der Bestockungstriebe erreicht bis Ligula (Blatthäutchen)-Stadium
- Zeitpunkt
- Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,5 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Sommerweichweizen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
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| Sommerhafer | Halmfestigung | 0,5 kg/ha | 1× | – | – |
- Stadium
- Ende der Bestockung: Maximale Anzahl der Bestockungstriebe erreicht bis Ligula (Blatthäutchen)-Stadium
- Zeitpunkt
- Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,5 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Sommerhafer: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
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| Sommerhartweizen | Halmfestigung | 0,5 kg/ha | 1× | – | – |
- Stadium
- Ende der Bestockung: Maximale Anzahl der Bestockungstriebe erreicht bis Ligula (Blatthäutchen)-Stadium
- Zeitpunkt
- Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,5 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Sommerhartweizen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
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| Emmer, Einkorn, Khorasan-Weizen | Halmfestigung | 0,75 kg/ha | 1× | – | – |
- Stadium
- Ende der Bestockung: Maximale Anzahl der Bestockungstriebe erreicht bis Ligula (Blatthäutchen)-Stadium
- Zeitpunkt
- Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,75 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Emmer: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- Wartezeit
- Einkorn: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- Wartezeit
- Khorasan-Weizen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
|
| Emmer, Einkorn, Khorasan-Weizen | Halmfestigung | 0,5 kg/ha | 1× | – | – |
- Stadium
- Ligula (Blatthäutchen)-Stadium bis Grannenspitzen
- Zeitpunkt
- Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,5 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Emmer: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- Wartezeit
- Einkorn: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- Wartezeit
- Khorasan-Weizen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
|
| Emmer, Einkorn, Khorasan-Weizen | Halmfestigung | 0,5 kg/ha | 2× | – | – |
- Stadium
- Ende der Bestockung: Maximale Anzahl der Bestockungstriebe erreicht bis Grannenspitzen
- Zeitpunkt
- Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,5 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 1:); 0,5 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 2:)
- Wartezeit
- Emmer: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- Wartezeit
- Einkorn: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- Wartezeit
- Khorasan-Weizen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Sommerroggen | Halmfestigung | 0,75 kg/ha | 1× | – | – |
- Stadium
- Ende der Bestockung: Maximale Anzahl der Bestockungstriebe erreicht bis Ligula (Blatthäutchen)-Stadium
- Zeitpunkt
- Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,75 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Sommerroggen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Gräser | Halmfestigung | 1 kg/ha | 1× | – | – |
- Stadium
- 9 oder mehr Seitensprosse sichtbar; 9 oder mehr Bestockungstriebe sichtbar bis Maximale Länge bzw. Durchmesser erreicht; 9 oder mehr Knoten
- Zeitpunkt
- nach dem Auflaufen und Frühjahr bis Sommer
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 1 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Gräser: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Gräser | Halmfestigung | 0,5 kg/ha | 2× | – | – |
- Stadium
- 9 oder mehr Seitensprosse sichtbar; 9 oder mehr Bestockungstriebe sichtbar bis Maximale Länge bzw. Durchmesser erreicht; 9 oder mehr Knoten
- Zeitpunkt
- nach dem Auflaufen und Frühjahr bis Sommer
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,5 kg/ha in 100 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Gräser: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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