| Futterrübe, Zuckerrübe | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten) | 2 l/ha | 3× | – | – |
- Stadium
- Trockener Samen bis 8 Laubblätter entfaltet
- Zeitpunkt
- Frühjahr , vor dem Auflaufen (1. Behandlung) , nach dem Auflaufen (2. Behandlung) und nach dem Auflaufen (3. Behandlung)
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 2 l/ha in 200 bis 300 l/ha Wasser (Zeitpunkt 1:); 1,5 l/ha in 200 bis 300 l/ha Wasser (Zeitpunkt 2:); 1,5 l/ha in 200 bis 300 l/ha Wasser (Zeitpunkt 3:)
- Wartezeit
- Zuckerrübe: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- Wartezeit
- Futterrübe: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NG404 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch - oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH9161 In die Gebrauchsanleitung ist eine Zusammenstellung der Unkräuter aufzunehmen, die durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend bekämpft werden, sowie eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich oder unverträglich ist.
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| Futterrübe, Zuckerrübe | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten) | 1 l/ha | 3× | – | – |
- Stadium
- Keimblattstadium: Keimblätter waagerecht entfaltet bis 8 Laubblätter entfaltet
- Zeitpunkt
- Frühjahr , nach dem Auflaufen
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 1 l/ha in 200 bis 300 l/ha Wasser (Zeitpunkt 1:); 2 l/ha in 200 bis 300 l/ha Wasser (Zeitpunkt 2:); 2 l/ha in 200 bis 300 l/ha Wasser (Zeitpunkt 3:)
- Wartezeit
- Zuckerrübe: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- Wartezeit
- Futterrübe: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NG404 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch - oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH9161 In die Gebrauchsanleitung ist eine Zusammenstellung der Unkräuter aufzunehmen, die durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend bekämpft werden, sowie eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich oder unverträglich ist.
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| Erdbeere | Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter, Einjähriges Rispengras (außer Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten) | 2 l/ha | 1× | – | – |
- Zeitpunkt
- nach der Ernte , Spätsommer bis Herbst , vor dem Auflaufen der Unkräuter , nach dem Auflaufen der Unkräuter
- Einsatz
- Obstbau · Freiland
- Aufwand
- 2 l/ha in 300 bis 600 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Erdbeere: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NG402 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Majoran | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten) | 1,5 l/ha | 3× | 40 Tage | – |
- Stadium
- bis 30 % des arttypischen max. Längen- bzw. Rosettenwachstums erreicht. 3-Knoten-Stadium
- Zeitpunkt
- vor dem Auflaufen (1. Behandlung) , nach dem Auflaufen (2. Behandlung) und nach dem Auflaufen (3. Behandlung)
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 1:); 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 2:); 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 3:)
- Wartezeit
- Majoran: 40 Tage
- NG404 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch - oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Oregano | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten) | 1,5 l/ha | 3× | 40 Tage | – |
- Stadium
- 3. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet bis 30 % des arttypischen max. Längen- bzw. Rosettenwachstums erreicht. 3-Knoten-Stadium
- Zeitpunkt
- nach dem Pflanzen
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 1:); 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 2:); 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 3:)
- Wartezeit
- Oregano: 40 Tage
- NG402 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Oregano, Thymian, Gemeiner | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten) | 1,5 l/ha | 3× | Oregano: 40 Tage; Thymian, Gemeiner: 40 Tage | – |
- Stadium
- bis 30 % des arttypischen max. Längen- bzw. Rosettenwachstums erreicht. 3-Knoten-Stadium
- Zeitpunkt
- ab 2. Standjahr , vor dem Austrieb und nach dem Austrieb
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 1:); 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 2:); 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 3:)
- Wartezeit
- Oregano: 40 Tage
- Wartezeit
- Thymian, Gemeiner: 40 Tage
- NG402 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Thymian, Gemeiner | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten) | 1,5 l/ha | 3× | 40 Tage | – |
- Stadium
- bis 30 % des arttypischen max. Längen- bzw. Rosettenwachstums erreicht. 3-Knoten-Stadium
- Zeitpunkt
- vor dem Auflaufen (1. Behandlung) , nach dem Auflaufen (2. Behandlung) , nach dem Auflaufen (3. Behandlung)
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 1:); 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 2:); 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 3:)
- Wartezeit
- Thymian, Gemeiner: 40 Tage
- NG404 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch - oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Schnittlauch | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten) | 1,5 l/ha | 3× | 40 Tage | – |
- Stadium
- 2. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet
- Zeitpunkt
- 10-14 Tage nach dem Pflanzen
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 1:); 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 2:); 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 3:)
- Wartezeit
- Schnittlauch: 40 Tage
- NG402 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Bohnenkraut | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten) | 1,5 l/ha | 3× | 40 Tage | – |
- Stadium
- bis 30 % des arttypischen max. Längen- bzw. Rosettenwachstums erreicht. 3-Knoten-Stadium
- Zeitpunkt
- vor dem Auflaufen (1. Behandlung) , nach dem Auflaufen (2. Behandlung) , nach dem Auflaufen (3. Behandlung)
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 1:); 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 2:); 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 3:)
- Wartezeit
- Bohnenkraut: 40 Tage
- NG404 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch - oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Schnittmangold, Stielmangold | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten) | 2 l/ha | 1× | – | – |
- Zeitpunkt
- vor dem Auflaufen
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 2 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Schnittmangold: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- Wartezeit
- Stielmangold: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NG402 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Schnittmangold, Stielmangold | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten) | 2 l/ha | 1× | – | – |
- Stadium
- 2. Laubblatt entfaltet
- Zeitpunkt
- 6-8 Tage nach dem Pflanzen
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 2 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Schnittmangold: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- Wartezeit
- Stielmangold: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NG402 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Spinat | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten) | 2 l/ha | 1× | – | – |
- Zeitpunkt
- vor dem Auflaufen
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 2 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Spinat: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NG402 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Beten (Rote, Gelbe, Weiße Bete) | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten) | 2 l/ha | 3× | – | – |
- Zeitpunkt
- vor dem Auflaufen (1. Behandlung) , nach dem Auflaufen (2. Behandlung) , nach dem Auflaufen (3. Behandlung)
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 2 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 1:); 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 2:); 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 3:)
- Wartezeit
- Beten (Rote, Gelbe, Weiße Bete): Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NG404 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch - oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Gurke, Zucchini | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten) | 5 l/ha | 1× | – | – |
- Zeitpunkt
- vor dem Auflaufen der Unkräuter oder nach dem Auflaufen der Unkräuter
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Gurke: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- Wartezeit
- Zucchini: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NG404 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch - oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Gewürzfenchel | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten) | 1,5 l/ha | 3× | – | – |
- Stadium
- 4. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet
- Zeitpunkt
- im Ansaatjahr , nach dem Auflaufen
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (erste Behandlung); 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (zweite Behandlung); 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (dritte Behandlung)
- Wartezeit
- Gewürzfenchel: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NG402 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Kümmel | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten) | 1,5 l/ha | 3× | – | – |
- Stadium
- 4. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet
- Zeitpunkt
- im Ansaatjahr , nach dem Auflaufen
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (erste Behandlung); 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (zweite Behandlung); 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (dritte Behandlung)
- Wartezeit
- Kümmel: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NG402 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Spitzwegerich | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten) | 1 l/ha | 2× | 21 Tage | – |
- Stadium
- 4. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet
- Zeitpunkt
- im Ansaatjahr , nach dem Auflaufen
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (erste Behandlung); 1 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (zweite Behandlung)
- Wartezeit
- Spitzwegerich: 21 Tage
- NG402 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Spitzwegerich | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten) | 1 l/ha | 2× | 21 Tage | – |
- Stadium
- 4. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet
- Zeitpunkt
- ab 2. Standjahr , nach dem Austrieb
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (erste Behandlung); 1 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (zweite Behandlung)
- Wartezeit
- Spitzwegerich: 21 Tage
- NG402 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Futterrübe, Zuckerrübe | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten) | 1,5 l/ha | 3× | – | – |
- Stadium
- Keimblattstadium: Keimblätter waagerecht entfaltet bis 9 und mehr Laubblätter entfaltet
- Zeitpunkt
- Frühjahr , nach dem Auflaufen
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 1,5 l/ha in 200 bis 300 l/ha Wasser (Zeitpunkt 1:); 1,5 l/ha in 200 bis 300 l/ha Wasser (Zeitpunkt 2:); 2 l/ha in 200 bis 300 l/ha Wasser (Zeitpunkt 3:)
- Wartezeit
- Zuckerrübe: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- Wartezeit
- Futterrübe: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NG404 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch - oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WH9161 In die Gebrauchsanleitung ist eine Zusammenstellung der Unkräuter aufzunehmen, die durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend bekämpft werden, sowie eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich oder unverträglich ist.
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| Rucola-Arten | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten) | 1 l/ha | 1× | 35 Tage | – |
- Zeitpunkt
- vor der Saat , vor dem Auflaufen der Unkräuter oder nach dem Auflaufen der Unkräuter
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (mit Einarbeitung auf 5 cm Tiefe)
- Wartezeit
- Rucola-Arten: 35 Tage
- NW642 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Traubensilberkerze | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten) | 1 l/ha | 3× | – | – |
- Stadium
- 4. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet
- Zeitpunkt
- im Pflanzjahr , nach dem Anwachsen
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 1:); 1 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 2:); 1 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 3:)
- Wartezeit
- Traubensilberkerze: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NG402 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Traubensilberkerze | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten) | 1 l/ha | 3× | – | – |
- Stadium
- 4. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet
- Zeitpunkt
- ab 2. Standjahr , nach dem Austrieb
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 1:); 1 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 2:); 1 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 3:)
- Wartezeit
- Traubensilberkerze: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NG402 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Baldrian | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten) | 1 l/ha | 3× | – | – |
- Stadium
- 4. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet
- Zeitpunkt
- im Pflanzjahr , nach dem Anwachsen
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 1:); 1 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 2:); 1 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 3:)
- Wartezeit
- Baldrian: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NG402 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Rosenwurz | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten) | 1 l/ha | 3× | – | – |
- Stadium
- 4. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet
- Zeitpunkt
- im Pflanzjahr , nach dem Anwachsen
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 1:); 1 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 2:); 1 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 3:)
- Wartezeit
- Rosenwurz: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NG402 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Rosenwurz | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten) | 1 l/ha | 3× | – | – |
- Stadium
- 4. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet
- Zeitpunkt
- ab 2. Standjahr , nach dem Austrieb
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 1:); 1 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 2:); 1 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (Zeitpunkt 3:)
- Wartezeit
- Rosenwurz: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NG402 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Beten (Rote, Gelbe, Weiße Bete), Spinat und verwandte Arten | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut) | 1 l/ha | 1× | – | – |
- Zeitpunkt
- vor dem Auflaufen
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Beten (Rote, Gelbe, Weiße Bete): Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- Wartezeit
- Spinat und verwandte Arten: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Tagetes erecta | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten) | 3 l/ha | 1× | – | – |
- Zeitpunkt
- nach der Saat
- Einsatz
- Zierpflanzenbau · Freiland
- Aufwand
- 3 l/ha (Pflanzengröße bis 50 cm)
- Wartezeit
- Tagetes erecta: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- NG402 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Tagetes erecta | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten) | 3 l/ha | 1× | – | – |
- Zeitpunkt
- nach der Saat
- Einsatz
- Zierpflanzenbau · Freiland
- Aufwand
- 3 l/ha (Pflanzengröße bis 50 cm)
- Wartezeit
- Tagetes erecta: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- NG402 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Zierpflanzen | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Knöterich-Arten, Kletten-Labkraut) | 2 l/ha | 1× | – | – |
- Zeitpunkt
- nach dem Pflanzen oder nach dem Auflaufen oder nach der Saat
- Einsatz
- Zierpflanzenbau · Freiland
- Aufwand
- 2 l/ha in 200 bis 600 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Zierpflanzen: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- NG402 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Baumschulgehölzpflanzen | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Knöterich-Arten, Kletten-Labkraut) | 2 l/ha | 1× | – | – |
- Zeitpunkt
- ab 2. Standjahr
- Einsatz
- Zierpflanzenbau · Freiland
- Aufwand
- 2 l/ha in 400 bis 600 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Baumschulgehölzpflanzen: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- NG402 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Möhre | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut) | 1,5 l/ha | 3× | 42 Tage | – |
- Zeitpunkt
- vor dem Auflaufen und nach dem Auflaufen
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (vor Auflauf); 1 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (nach Auflauf); 1 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser (nach Auflauf); max. 3,5 l/ha pro Jahr
- Wartezeit
- Möhre: 42 Tage
- NG404 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch - oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WP747 In Abhängigkeit von Kultur, Sorte und dem Anbauverfahren können Schäden an der zu behandelnden Kultur nicht ausgeschlossen werden. Vor einem Mitteleinsatz ist daher die Pflanzenverträglichkeit unter den betriebsspezifischen Bedingungen zu prüfen.
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| Rettich, Speiserüben (Stoppelrübe, Mairübe etc.), Kohlrübe, Meerrettich | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut) | 1,5 l/ha | 1× | Rettich: 42 Tage; Speiserüben (Stoppelrübe, Mairübe etc.): 42 Tage; Kohlrübe: 42 Tage; Meerrettich: 42 Tage | – |
- Zeitpunkt
- vor dem Auflaufen
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser; max. 1,5 l/ha pro Jahr
- Wartezeit
- Rettich: 42 Tage
- Wartezeit
- Speiserüben (Stoppelrübe, Mairübe etc.): 42 Tage
- Wartezeit
- Kohlrübe: 42 Tage
- Wartezeit
- Meerrettich: 42 Tage
- NG402 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WP747 In Abhängigkeit von Kultur, Sorte und dem Anbauverfahren können Schäden an der zu behandelnden Kultur nicht ausgeschlossen werden. Vor einem Mitteleinsatz ist daher die Pflanzenverträglichkeit unter den betriebsspezifischen Bedingungen zu prüfen.
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| Pastinak, Wurzelpetersilie | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut) | 1,5 l/ha | 1× | Pastinak: 42 Tage; Wurzelpetersilie: 42 Tage | – |
- Zeitpunkt
- vor dem Auflaufen
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser; max. 1,5 l/ha pro Jahr
- Wartezeit
- Pastinak: 42 Tage
- Wartezeit
- Wurzelpetersilie: 42 Tage
- NG402 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WP747 In Abhängigkeit von Kultur, Sorte und dem Anbauverfahren können Schäden an der zu behandelnden Kultur nicht ausgeschlossen werden. Vor einem Mitteleinsatz ist daher die Pflanzenverträglichkeit unter den betriebsspezifischen Bedingungen zu prüfen.
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| Knollensellerie | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (außer Kletten-Labkraut) | 1 l/ha | 1× | 42 Tage | – |
- Zeitpunkt
- nach dem Pflanzen
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser; max. 1 l/ha pro Jahr
- Wartezeit
- Knollensellerie: 42 Tage
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- WP747 In Abhängigkeit von Kultur, Sorte und dem Anbauverfahren können Schäden an der zu behandelnden Kultur nicht ausgeschlossen werden. Vor einem Mitteleinsatz ist daher die Pflanzenverträglichkeit unter den betriebsspezifischen Bedingungen zu prüfen.
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