Mais: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
NT720 Am Anfang des Produktionsprozesses muss mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechenden Analysemethoden nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom Granulat abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 22,5 mg Spinosad pro Hektar für die maximal vorgesehene Aufwandmenge des Granulats nicht überschreitet. Dies entspricht dem Wert von 1,9 mg Spinosad pro kg Granulat. Dieser Nachweis ist einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Produktion nach einer Produktionspause zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind spätestens alle 2 Wochen Rückstellproben des Granulats aus dem Produktionsprozess zu ziehen, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen. Diese Rückstellproben sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Beistoffe oder der Einsatz neuer Gerätetechnik erfordern einen
neuen Nachweis.
NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Zuckermais: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
NT720 Am Anfang des Produktionsprozesses muss mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechenden Analysemethoden nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom Granulat abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 22,5 mg Spinosad pro Hektar für die maximal vorgesehene Aufwandmenge des Granulats nicht überschreitet. Dies entspricht dem Wert von 1,9 mg Spinosad pro kg Granulat. Dieser Nachweis ist einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Produktion nach einer Produktionspause zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind spätestens alle 2 Wochen Rückstellproben des Granulats aus dem Produktionsprozess zu ziehen, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen. Diese Rückstellproben sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Beistoffe oder der Einsatz neuer Gerätetechnik erfordern einen
neuen Nachweis.
NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Kartoffel: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
NT720 Am Anfang des Produktionsprozesses muss mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechenden Analysemethoden nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom Granulat abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 22,5 mg Spinosad pro Hektar für die maximal vorgesehene Aufwandmenge des Granulats nicht überschreitet. Dies entspricht dem Wert von 1,9 mg Spinosad pro kg Granulat. Dieser Nachweis ist einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Produktion nach einer Produktionspause zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind spätestens alle 2 Wochen Rückstellproben des Granulats aus dem Produktionsprozess zu ziehen, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen. Diese Rückstellproben sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Beistoffe oder der Einsatz neuer Gerätetechnik erfordern einen
neuen Nachweis.
NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Wartezeit „–“: vom BVL keine Wartezeit in Tagen festgesetzt.
Auflagen für das Mittel20 · gelten für jede Anwendung
Abstand
NW681 Keine Ausbringung des Granulates bei vorhergesagtem Wind mit einer stündlichen mittleren Windgeschwindigkeit in 2 m Höhe höher als 5 m/s. Zur Beurteilung der Windgeschwindigkeit ist die Vorhersage im Internetangebot des Deutschen Wetterdienstes für die nächstgelegene Agrarwetterstation bis zu 72 Stunden vor der Ausbringung heranzuziehen.
Anwender
SS1201-1 Bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SB001 Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen.
SB005 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett des Produktes bereithalten.
SB010 Für Kinder unzugänglich aufbewahren.
SB111 Für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt und in der Gebrauchsanweisung des Pflanzenschutzmittels sowie die BVL-Richtlinie "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (www.bvl.bund.de) zu beachten.
SB166 Beim Umgang mit dem Produkt nicht essen, trinken oder rauchen.
SS206 Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.
Umwelt
NT675-1 Die Dosiereinrichtung des Granulatstreugerätes ist rechtzeitig, spätestens jedoch 4 m vor Erreichen des Vorgewendes auszuschalten, um Nachrieseln zu vermeiden und eine vollständige Bedeckung des Granulates sicherzustellen. Nach der Ausbringung an der Bodenoberfläche verbleibende Granulatkörner sind durch weitere Arbeitsgänge einzuarbeiten oder zu entfernen.
NT675-2 Das Granulat einschließlich enthaltener oder bei der Ausbringung entstehender Stäube vollständig in den Boden einbringen bzw. mit Erde abdecken.
NT685 Die Anwendung des Mittels muss mit einem vom JKI geprüften Granulatstreugerät erfolgen, das in die "Liste geeigneter Granulatstreugeräte" eingetragen ist. Die Liste der geeigneten Granulatstreugeräte ist auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts (www.julius-kuehn.de) einzusehen.
NW470 Etwaige Anwendungsflüssigkeiten, Granulate und deren Reste sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.
NB663 Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Bienen nicht gefährdet (B3).
NN1001 Das Mittel wird als nicht schädigend für Populationen relevanter Nutzinsekten eingestuft.
NN1002 Das Mittel wird als nicht schädigend für Populationen relevanter Raubmilben und Spinnen eingestuft.
NW262 Das Mittel ist giftig für Algen.
NW264 Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere.
Sonstige
EB001-2 SP 1: Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen./Indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindern.)
WH952 Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung ist die Angabe zur Kennzeichnung des Wirkungsmechanismus als zusätzliche Information direkt jedem entsprechenden Wirkstoffnamen zuzuordnen.
WMI5 Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 5
SicherheitGHS, H- und P-Sätze
GHS09 Umwelt
H-Sätze
EUH 401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
P-Sätze
P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
P391 Verschüttete Mengen aufnehmen.
P501 Inhalt/Behälter ... zuführen.
ZulassungInhaber, Vertrieb, Historie
Zulassungsinhaber
SBM Developpement SAS
Vertriebsfirmen
Corteva Agriscience Germany GmbH
Zulassungsbeginn
25.10.2022
Zulassungsende
31.10.2027
Mittel mit geringem Risiko
Nein
Nach dem Zulassungsende legt das BVL meist eine Aufbrauchfrist fest. Wir melden uns, sobald sie feststeht.
Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) 2026: https://psm-api.bvl.bund.de/, Stand 01.10.2026
Auf dem Laufenden bleiben
Kostenlos, per E-Mail
Nur Hinweise, keine Werbung. Sie bestätigen die Adresse per Link. Abmelden geht in jeder Mail mit einem Klick.