| Winterweichweizen | Halmfestigung | 0,4 l/ha | 1× | – | – |
- Stadium
- 1. Bestockungstrieb sichtbar: Beginn der Bestockung bis Ligula (Blatthäutchen)-Stadium
- Zeitpunkt
- nach dem Auflaufen ; Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,4 l/ha in 200 bis 300 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Winterweichweizen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Wintergerste | Halmfestigung | 0,8 l/ha | 1× | – | – |
- Stadium
- 1. Bestockungstrieb sichtbar: Beginn der Bestockung bis Ligula (Blatthäutchen)-Stadium
- Zeitpunkt
- nach dem Auflaufen ; Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,8 l/ha in 200 bis 300 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Wintergerste: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Winterroggen, Wintertriticale | Halmfestigung | 0,6 l/ha | 1× | – | – |
- Stadium
- 1. Bestockungstrieb sichtbar: Beginn der Bestockung bis Ligula (Blatthäutchen)-Stadium
- Zeitpunkt
- nach dem Auflaufen ; Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,6 l/ha in 200 bis 300 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Winterroggen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- Wartezeit
- Triticale: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Winterweichweizen | Halmfestigung | 0,25 l/ha | 2× | – | – |
- Stadium
- 1-Knoten-Stadium bis Ligula (Blatthäutchen)-Stadium
- Zeitpunkt
- nach dem Auflaufen , Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,25 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser; max. 0,5 l/ha pro Jahr
- Wartezeit
- Winterweichweizen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Dinkel, Sommerweichweizen | Halmfestigung | 0,5 l/ha | 1× | – | – |
- Stadium
- 1-Knoten-Stadium bis 2-Knoten-Stadium
- Zeitpunkt
- nach dem Auflaufen , Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser; max. 0,5 l/ha pro Jahr
- Wartezeit
- Dinkel: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- Wartezeit
- Sommerweichweizen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Sommergerste | Halmfestigung | 0,6 l/ha | 1× | – | – |
- Stadium
- Ende der Bestockung: Maximale Anzahl der Bestockungstriebe erreicht bis 2-Knoten-Stadium
- Zeitpunkt
- nach dem Auflaufen , Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,6 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser; max. 0,6 l/ha pro Jahr
- Wartezeit
- Sommergerste: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Hafer | Halmfestigung | 0,4 l/ha | 1× | – | – |
- Stadium
- Beginn des Schossens bis 1-Knoten-Stadium
- Zeitpunkt
- nach dem Auflaufen , Frühjahr
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,4 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser; max. 0,4 l/ha pro Jahr
- Wartezeit
- Hafer: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Weidelgras-Arten | Halmfestigung | 0,8 l/ha | 1× | – | – |
- Stadium
- Beginn des Schossens bis Erscheinen des letzten Blattes (Fahnenblatt)
- Zeitpunkt
- nach dem Auflaufen
- Einsatz
- Ackerbau · Freiland
- Aufwand
- 0,8 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser; max. 0,8 l/ha pro Jahr
- Wartezeit
- Weidelgras-Arten: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- NW609-2 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
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