| Nadelholz, Laubholz | Wild, Wildkaninchen, Feldhase | 500 g/1000 Pflanzen | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- Herbst oder Frühjahr bis Sommer
- Einsatz
- Forst · Freiland
- Aufwand
- 500 g/1000 Pflanzen in 5 l pro 1000 Pflanzen Wasser
- Wartezeit
- Nadelholz: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- Wartezeit
- Laubholz: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
|
| Nadelholz, Laubholz | Wild, Wildkaninchen, Feldhase | 20 kg/ha | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- Herbst oder Frühjahr bis Sommer
- Einsatz
- Forst · Freiland
- Aufwand
- 20 kg/ha in 200 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Nadelholz: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- Wartezeit
- Laubholz: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
|
| Nadelholz, Laubholz | Wild, Wildkaninchen, Feldhase | 500 g/1000 Pflanzen | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- Herbst oder Frühjahr bis Sommer
- Einsatz
- Forst · Freiland
- Aufwand
- 500 g/1000 Pflanzen in 4 bis 5 l pro 1000 Pflanzen Wasser
- Wartezeit
- Nadelholz: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- Wartezeit
- Laubholz: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
|
| Nadelholz, Laubholz | Wild, Wildkaninchen, Feldhase | 750 g/1000 Pflanzen | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- Herbst oder Frühjahr bis Sommer
- Einsatz
- Forst · Freiland
- Aufwand
- 750 g/1000 Pflanzen in 7,5 bis 10 l pro 1000 Pflanzen Wasser
- Wartezeit
- Nadelholz: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- Wartezeit
- Laubholz: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
|
| Obstgehölze | Wild, Wildkaninchen, Feldhase | 500 g/1000 Pflanzen | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- Herbst oder Frühjahr bis Sommer
- Einsatz
- Obstbau · Freiland
- Aufwand
- 500 g/1000 Pflanzen in 5 l pro 1000 Pflanzen Wasser
- Wartezeit
- Obstgehölze: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- HS206-1 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS206: "Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln."
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- SS205-1 Langärmeliges Hemd, lange Hose und festes Schuhwerk tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.
|
| Obstgehölze | Wild, Wildkaninchen, Feldhase | 20 kg/ha | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- Herbst oder Frühjahr bis Sommer
- Einsatz
- Obstbau · Freiland
- Aufwand
- 20 kg/ha in 200 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Obstgehölze: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- HS206-1 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS206: "Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln."
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- SS205-1 Langärmeliges Hemd, lange Hose und festes Schuhwerk tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.
|
| Obstgehölze | Wild, Wildkaninchen, Feldhase | 500 g/1000 Pflanzen | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- Herbst oder Frühjahr bis Sommer
- Einsatz
- Obstbau · Freiland
- Aufwand
- 500 g/1000 Pflanzen in 4 bis 5 l pro 1000 Pflanzen Wasser
- Wartezeit
- Obstgehölze: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- HS206-1 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS206: "Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln."
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- SS205-1 Langärmeliges Hemd, lange Hose und festes Schuhwerk tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.
|
| Obstgehölze | Wild, Wildkaninchen, Feldhase | 750 g/1000 Pflanzen | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- Herbst oder Frühjahr bis Sommer
- Einsatz
- Obstbau · Freiland
- Aufwand
- 750 g/1000 Pflanzen in 7,5 bis 10 l pro 1000 Pflanzen Wasser
- Wartezeit
- Obstgehölze: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- HS206-1 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS206: "Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln."
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- SS205-1 Langärmeliges Hemd, lange Hose und festes Schuhwerk tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.
|
| Zierpflanzen | Wild, Wildkaninchen, Feldhase | 500 g/1000 Pflanzen | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- Herbst oder Frühjahr bis Sommer
- Einsatz
- Zierpflanzenbau · Freiland
- Aufwand
- 500 g/1000 Pflanzen in 5 l pro 1000 Pflanzen Wasser
- Wartezeit
- Zierpflanzen: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- SF251 Während der Behandlung und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages ist sicherzustellen, dass sich keine unbeteiligten Personen unmittelbar neben oder auf der zu behandelnden Fläche aufhalten.
- SF252 Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise (z. B. durch das Aufstellen von Warnschildern vor Ort während und bis mindestens 48 h nach der Anwendung) über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu informieren.
|
| Zierpflanzen | Wild, Wildkaninchen, Feldhase | 20 kg/ha | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- Herbst oder Frühjahr bis Sommer
- Einsatz
- Zierpflanzenbau · Freiland
- Aufwand
- 20 kg/ha in 200 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Zierpflanzen: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- SF251 Während der Behandlung und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages ist sicherzustellen, dass sich keine unbeteiligten Personen unmittelbar neben oder auf der zu behandelnden Fläche aufhalten.
- SF252 Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise (z. B. durch das Aufstellen von Warnschildern vor Ort während und bis mindestens 48 h nach der Anwendung) über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu informieren.
|
| Zierpflanzen | Wild, Wildkaninchen, Feldhase | 500 g/1000 Pflanzen | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- Herbst oder Frühjahr bis Sommer
- Einsatz
- Zierpflanzenbau · Freiland
- Aufwand
- 500 g/1000 Pflanzen in 4 bis 5 l pro 1000 Pflanzen Wasser
- Wartezeit
- Zierpflanzen: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- SF251 Während der Behandlung und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages ist sicherzustellen, dass sich keine unbeteiligten Personen unmittelbar neben oder auf der zu behandelnden Fläche aufhalten.
- SF252 Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise (z. B. durch das Aufstellen von Warnschildern vor Ort während und bis mindestens 48 h nach der Anwendung) über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu informieren.
|
| Zierpflanzen | Wild, Wildkaninchen, Feldhase | 750 g/1000 Pflanzen | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- Herbst oder Frühjahr bis Sommer
- Einsatz
- Zierpflanzenbau · Freiland
- Aufwand
- 750 g/1000 Pflanzen in 7,5 bis 10 l pro 1000 Pflanzen Wasser
- Wartezeit
- Zierpflanzen: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- SF251 Während der Behandlung und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages ist sicherzustellen, dass sich keine unbeteiligten Personen unmittelbar neben oder auf der zu behandelnden Fläche aufhalten.
- SF252 Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise (z. B. durch das Aufstellen von Warnschildern vor Ort während und bis mindestens 48 h nach der Anwendung) über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu informieren.
|
| Zierpflanzen | Wild, Wildkaninchen, Feldhase | 500 g/1000 Pflanzen | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- Herbst oder Frühjahr bis Sommer
- Einsatz
- Zierpflanzenbau · Freiland
- Aufwand
- 500 g/1000 Pflanzen in 5 l pro 1000 Pflanzen Wasser
- Wartezeit
- Zierpflanzen: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- HS206-1 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS206: "Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln."
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- SS205-1 Langärmeliges Hemd, lange Hose und festes Schuhwerk tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.
|
| Zierpflanzen | Wild, Feldhase, Wildkaninchen | 500 g/1000 Pflanzen | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- Herbst oder Frühjahr bis Sommer
- Einsatz
- Zierpflanzenbau · Freiland
- Aufwand
- 500 g/1000 Pflanzen in 4 bis 5 l pro 1000 Pflanzen Wasser
- Wartezeit
- Zierpflanzen: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- HS206-1 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS206: "Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln."
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- SS205-1 Langärmeliges Hemd, lange Hose und festes Schuhwerk tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.
|
| Zierpflanzen | Wild, Wildkaninchen, Feldhase | 750 g/1000 Pflanzen | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- Herbst oder Frühjahr bis Sommer
- Einsatz
- Zierpflanzenbau · Freiland
- Aufwand
- 750 g/1000 Pflanzen in 7,5 bis 10 l pro 1000 Pflanzen Wasser
- Wartezeit
- Zierpflanzen: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- HS206-1 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS206: "Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln."
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- SS205-1 Langärmeliges Hemd, lange Hose und festes Schuhwerk tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.
|
| Obstgehölze | Wild, Wildkaninchen, Feldhase | 20 kg/ha | 2× | – | – |
- Zeitpunkt
- Herbst oder Frühjahr bis Sommer
- Einsatz
- Obstbau · Freiland
- Aufwand
- 20 kg/ha in 200 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Obstgehölze: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
|
| Nadelholz, Laubholz | Rehwild | 4 kg pro 1000 Pflanzen | 1× | – | – |
- Zeitpunkt
- März bis Juli
- Einsatz
- Forst · Freiland
- Aufwand
- 4 kg pro 1000 Pflanzen in 40 l pro 1000 Pflanzen Wasser
- Wartezeit
- Nadelholz: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- Wartezeit
- Laubholz: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
|