| Kernobst | Freifressende Schmetterlingsraupen | 0,5 kg/ha und je m Kronenhöhe | 4× | 5 Tage | NW 15 m |
- Zeitpunkt
- bei Befall, unter Beachtung der Schadensschwelle
- Einsatz
- Obstbau · Freiland
- Aufwand
- 0,5 kg/ha und je m Kronenhöhe in 500 l/ha und je m Kronenhöhe Wasser
- Wartezeit
- Kernobst: 5 Tage
- NW605-1
- Abstand mit Abdriftminderung: 50% 10 m, 75% 5 m, 90% * m
- NT102 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
- NW605-1 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten.
- NW606 Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Kohlgemüse | Freifressende Schmetterlingsraupen (außer Eulenarten (Noctuidae)) | 0,6 kg/ha | 6× | 9 Tage | – |
- Zeitpunkt
- bei Befall, unter Beachtung der Schadensschwelle
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 0,6 kg/ha in 600 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Kohlgemüse: 9 Tage
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Weinrebe | Einbindiger Traubenwickler, Bekreuzter Traubenwickler | 0,4 kg/ha | 6× | 6 Tage | NW 5 m |
- Stadium
- 3 Laubblätter entfaltet
- Zeitpunkt
- nach Befallsbeginn oder ab Warndienstaufruf ; ab Schlüpfen der ersten Larven
- Einsatz
- Weinbau · Freiland
- Aufwand
- 0,4 kg/ha (Basisaufwand:); 0,8 kg/ha (ES 61:); 1,2 kg/ha (ES 71:)
- Wartezeit
- Weinrebe (Tafel- und Keltertrauben): 6 Tage
- NT101 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
- NW609-1 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
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| Weinrebe | Einbindiger Traubenwickler, Bekreuzter Traubenwickler | 1,2 kg/ha | 6× | 6 Tage | NW 5 m |
- Stadium
- Beeren sind schrotkorngroß; Trauben beginnen sich abzusenken
- Zeitpunkt
- nach Befallsbeginn oder ab Warndienstaufruf ; ab Schlüpfen der ersten Larven
- Einsatz
- Weinbau · Freiland
- Aufwand
- 1,2 kg/ha (ES 71:); 1,6 kg/ha (ES 75:)
- Wartezeit
- Weinrebe (Tafel- und Keltertrauben): 6 Tage
- NW605-1
- Abstand mit Abdriftminderung: 50% 5 m, 75% * m, 90% * m
- NT101 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
- NW605-1 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten.
- NW606 Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Kohlgemüse | Eulenarten (Noctuidae) | 1 kg/ha | 6× | 9 Tage | – |
- Zeitpunkt
- bei Befall, unter Beachtung der Schadensschwelle
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1 kg/ha in 600 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Kohlgemüse: 9 Tage
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Kernobst | Freifressende Schmetterlingsraupen | 5 g/100 m² und je m Kronenhöhe | 4× | 5 Tage | NW 10 m |
- Zeitpunkt
- nach Befallsbeginn oder ab Warndienstaufruf ; ab Schlüpfen der ersten Larven
- Einsatz
- Obstbau · Freiland
- Aufwand
- 5 g/100 m² und je m Kronenhöhe in 5 l/100 m² und je m Kronenhöhe Wasser
- Wartezeit
- Kernobst: 5 Tage
- NW605-1
- Abstand mit Abdriftminderung: 50% 5 m, 75% 5 m, 90% * m
- NT102 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
- NW605-1 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten.
- NW606 Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- SS203 Arbeitshandschuhe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
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| Kohlgemüse | Freifressende Schmetterlingsraupen (außer Eulenarten (Noctuidae)) | 6 g je 100 m² | 6× | 9 Tage | – |
- Zeitpunkt
- nach Befallsbeginn oder ab Warndienstaufruf ; ab Schlüpfen der ersten Larven
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 6 g je 100 m² in 6 l/100 m² Wasser
- Wartezeit
- Kohlgemüse: 9 Tage
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- SS203 Arbeitshandschuhe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
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| Weinrebe | Einbindiger Traubenwickler, Bekreuzter Traubenwickler | 4 g je 100 m² | 6× | 6 Tage | – |
- Stadium
- 3 Laubblätter entfaltet
- Zeitpunkt
- nach Befallsbeginn oder ab Warndienstaufruf ; ab Schlüpfen der ersten Larven
- Einsatz
- Weinbau · Freiland
- Aufwand
- 4 g je 100 m² (Basisaufwand:); 8 g je 100 m² (ES 61:); 12 g je 100 m² (ES 71:)
- Wartezeit
- Weinrebe (Tafel- und Keltertrauben): 6 Tage
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- SS203 Arbeitshandschuhe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
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| Weinrebe | Einbindiger Traubenwickler, Bekreuzter Traubenwickler | 12 g je 100 m² | 6× | 6 Tage | – |
- Stadium
- Beeren sind schrotkorngroß; Trauben beginnen sich abzusenken
- Zeitpunkt
- nach Befallsbeginn oder ab Warndienstaufruf ; ab Schlüpfen der ersten Larven
- Einsatz
- Weinbau · Freiland
- Aufwand
- 12 g je 100 m² (ES 71:); 16 g je 100 m² (ES 75:)
- Wartezeit
- Weinrebe (Tafel- und Keltertrauben): 6 Tage
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- SS203 Arbeitshandschuhe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
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| Kohlgemüse | Eulenarten (Noctuidae) | 10 g je 100 m² | 6× | 9 Tage | – |
- Zeitpunkt
- nach Befallsbeginn oder ab Warndienstaufruf ; ab Schlüpfen der ersten Larven
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 10 g je 100 m² in 6 l/100 m² Wasser
- Wartezeit
- Kohlgemüse: 9 Tage
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- SS203 Arbeitshandschuhe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
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| Zierpflanzen | Freifressende Schmetterlingsraupen | 1 kg/ha | 5× | – | – |
- Zeitpunkt
- nach Befallsbeginn oder ab Warndienstaufruf , ab Schlüpfen der ersten Larven
- Einsatz
- Zierpflanzenbau · Gewächshaus
- Aufwand
- 1 kg/ha in 600 l/ha Wasser (Pflanzengröße bis 50 cm); 1,5 kg/ha in 900 l/ha Wasser (Pflanzengröße 50 bis 125 cm); 2 kg/ha in 1200 l/ha Wasser (Pflanzengröße über 125 cm)
- Wartezeit
- Zierpflanzen: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- SF1891 Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
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| Zierpflanzen | Freifressende Schmetterlingsraupen (außer Eulenarten (Noctuidae)) | 0,6 kg/ha | 6× | – | NW 10 m |
- Zeitpunkt
- nach Befallsbeginn oder ab Warndienstaufruf , ab Schlüpfen der ersten Larven
- Einsatz
- Zierpflanzenbau · Freiland
- Aufwand
- 0,6 kg/ha in 600 l/ha Wasser (Pflanzengröße bis 50 cm); 0,9 kg/ha in 900 l/ha Wasser (Pflanzengröße 50 bis 125 cm); 1,2 kg/ha in 1200 l/ha Wasser (Pflanzengröße über 125 cm)
- Wartezeit
- Zierpflanzen: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- NW605
- Abstand mit Abdriftminderung: 50% 5 m, 75% * m, 90% * m
- NW605
- Abstand mit Abdriftminderung: 50% 5 m, 75% * m, 90% * m
- NT101 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
- NW605 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten.
- NW605 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten.
- NW606 Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- NW606 Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- NW642 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Zierpflanzen | Eulenarten (Noctuidae) | 1 kg/ha | 5× | – | NW 10 m |
- Zeitpunkt
- nach Befallsbeginn oder ab Warndienstaufruf , ab Schlüpfen der ersten Larven
- Einsatz
- Zierpflanzenbau · Freiland
- Aufwand
- 1 kg/ha in 600 l/ha Wasser (Pflanzengröße bis 50 cm); 1,5 kg/ha in 900 l/ha Wasser (Pflanzengröße 50 bis 125 cm); 2 kg/ha in 1200 l/ha Wasser (Pflanzengröße über 125 cm)
- Wartezeit
- Zierpflanzen: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- NW605
- Abstand mit Abdriftminderung: 50% 5 m, 75% 5 m, 90% * m
- NW605
- Abstand mit Abdriftminderung: 50% 5 m, 75% * m, 90% * m
- NT101 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
- NT101 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
- NW605 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten.
- NW605 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten.
- NW606 Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- NW606 Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- NW642 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Zwiebelgemüse | Lauchmotte | 0,6 kg/ha | 5× | 7 Tage | – |
- Stadium
- 3. Laubblatt (> 3 cm) deutlich sichtbar
- Zeitpunkt
- nach Befallsbeginn oder ab Warndienstaufruf , ab Schlüpfen der ersten Larven
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 0,6 kg/ha in 600 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Zwiebelgemüse: 7 Tage
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- VA302 Nicht mit UV-Stabilisatoren anwenden.
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| Blatt- und Stielgemüse (außer Kohlgemüse) | Freifressende Schmetterlingsraupen (außer Eulenarten (Noctuidae)) | 0,6 kg/ha | 5× | 9 Tage | – |
- Stadium
- 1. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet; Erste Laubblätter entfaltet
- Zeitpunkt
- nach Befallsbeginn oder ab Warndienstaufruf , ab Schlüpfen der ersten Larven
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 0,6 kg/ha in 600 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Blatt- und Stielgemüse: 9 Tage
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- VA302 Nicht mit UV-Stabilisatoren anwenden.
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| Blatt- und Stielgemüse (außer Kohlgemüse) | Eulenarten (Noctuidae) | 1 kg/ha | 5× | 9 Tage | – |
- Stadium
- 1. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet; Erste Laubblätter entfaltet
- Zeitpunkt
- nach Befallsbeginn oder ab Warndienstaufruf , ab Schlüpfen der ersten Larven
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1 kg/ha in 600 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Blatt- und Stielgemüse: 9 Tage
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- VA302 Nicht mit UV-Stabilisatoren anwenden.
|
| Blatt- und Stielgemüse (außer Kohlgemüse) | Freifressende Schmetterlingsraupen (außer Eulenarten (Noctuidae)) | 0,6 kg/ha | 5× | – | – |
- Stadium
- 1. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet; Erste Laubblätter entfaltet
- Zeitpunkt
- nach Befallsbeginn oder ab Warndienstaufruf , ab Schlüpfen der ersten Larven
- Einsatz
- Gemüsebau · Gewächshaus
- Aufwand
- 0,6 kg/ha in 600 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Blatt- und Stielgemüse: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- VA302 Nicht mit UV-Stabilisatoren anwenden.
- VA542 Entweder ist die Kultur nach der Behandlung im Gewächshaus für 8 Stunden über Nacht mit einer Beleuchtungsintensität von 100 mW/cm2 mit UV-Strahlern (mit einem Anteil von 0,5 % UV-B und 2,5 bis 5 % UV-A) zu beleuchten. Dabei dürfen sich keine Personen im Gewächshaus aufhalten. Das Gewächshaus ist vor dem Wiederbetreten gründlich zu lüften. Danach kann eine Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen. Oder alternativ ist nach der Behandlung eine 16 stündige tägliche Beleuchtung des Gewächshauses mit künstlichem Sonnenlicht über einen Zeitraum von 9 Tagen durchzuführen. Nach 9 Tagen kann unter diesen Bedingungen die Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen.
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| Blatt- und Stielgemüse (außer Kohlgemüse) | Eulenarten (Noctuidae) | 1 kg/ha | 5× | – | – |
- Stadium
- 1. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet; Erste Laubblätter entfaltet
- Zeitpunkt
- nach Befallsbeginn oder ab Warndienstaufruf , ab Schlüpfen der ersten Larven
- Einsatz
- Gemüsebau · Gewächshaus
- Aufwand
- 1 kg/ha in 600 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Blatt- und Stielgemüse: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- VA302 Nicht mit UV-Stabilisatoren anwenden.
- VA542 Entweder ist die Kultur nach der Behandlung im Gewächshaus für 8 Stunden über Nacht mit einer Beleuchtungsintensität von 100 mW/cm2 mit UV-Strahlern (mit einem Anteil von 0,5 % UV-B und 2,5 bis 5 % UV-A) zu beleuchten. Dabei dürfen sich keine Personen im Gewächshaus aufhalten. Das Gewächshaus ist vor dem Wiederbetreten gründlich zu lüften. Danach kann eine Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen. Oder alternativ ist nach der Behandlung eine 16 stündige tägliche Beleuchtung des Gewächshauses mit künstlichem Sonnenlicht über einen Zeitraum von 9 Tagen durchzuführen. Nach 9 Tagen kann unter diesen Bedingungen die Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen.
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| Tomate, Aubergine | Freifressende Schmetterlingsraupen (außer Eulenarten (Noctuidae)) | 0,6 kg/ha | 3× | Tomate: 3 Tage; Aubergine: 3 Tage | – |
- Stadium
- 1. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet; Erste Laubblätter entfaltet
- Zeitpunkt
- nach Befallsbeginn , ab Schlüpfen der ersten Larven
- Einsatz
- Gemüsebau · Gewächshaus
- Aufwand
- 0,6 kg/ha in 600 l/ha Wasser (zu behandelnde Laubwandhöhe bis 50 cm); 0,9 kg/ha in 900 l/ha Wasser (zu behandelnde Laubwandhöhe 50 - 125 cm)
- Wartezeit
- Tomate: 3 Tage
- Wartezeit
- Aubergine: 3 Tage
- VA302 Nicht mit UV-Stabilisatoren anwenden.
- VV300 Behandlung nur maximal des oberen Drittels der Pflanze, so dass die Behandlung nur auf Blätter, Blüten und den oberen Sprossteil beschränkt bleibt.
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| Tomate, Aubergine | Eulenarten (Noctuidae) | 1 kg/ha | 3× | Tomate: 3 Tage; Aubergine: 3 Tage | – |
- Stadium
- 1. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet; Erste Laubblätter entfaltet
- Zeitpunkt
- nach Befallsbeginn , ab Schlüpfen der ersten Larven
- Einsatz
- Gemüsebau · Gewächshaus
- Aufwand
- 1 kg/ha in 600 l/ha Wasser (zu behandelnde Laubwandhöhe bis 50 cm); 1,5 kg/ha in 900 l/ha Wasser (zu behandelnde Laubwandhöhe 50 - 125 cm)
- Wartezeit
- Tomate: 3 Tage
- Wartezeit
- Aubergine: 3 Tage
- VA302 Nicht mit UV-Stabilisatoren anwenden.
- VV300 Behandlung nur maximal des oberen Drittels der Pflanze, so dass die Behandlung nur auf Blätter, Blüten und den oberen Sprossteil beschränkt bleibt.
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| Fruchtgemüse | Freifressende Schmetterlingsraupen (außer Eulenarten (Noctuidae)) | 0,6 kg/ha | 5× | 7 Tage | NW 5 m |
- Stadium
- 1. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet; Erste Laubblätter entfaltet
- Zeitpunkt
- nach Befallsbeginn , ab Schlüpfen der ersten Larven
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 0,6 kg/ha in 600 l/ha Wasser (Pflanzengröße bis 50 cm); 0,9 kg/ha in 900 l/ha Wasser (Pflanzengröße 50 bis 125 cm); 1,2 kg/ha in 1200 l/ha Wasser (Pflanzengröße über 125 cm)
- Wartezeit
- Fruchtgemüse: 7 Tage
- NW609-1 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- VA302 Nicht mit UV-Stabilisatoren anwenden.
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| Fruchtgemüse | Eulenarten (Noctuidae) | 1 kg/ha | 5× | 7 Tage | NW 10 m |
- Stadium
- 1. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet; Erste Laubblätter entfaltet
- Zeitpunkt
- nach Befallsbeginn , ab Schlüpfen der ersten Larven
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1 kg/ha in 600 l/ha Wasser (Pflanzengröße bis 50 cm); 1,5 kg/ha in 900 l/ha Wasser (Pflanzengröße 50 bis 125 cm); 2 kg/ha in 1200 l/ha Wasser (Pflanzengröße über 125 cm)
- Wartezeit
- Fruchtgemüse: 7 Tage
- NW605-1
- Abstand mit Abdriftminderung: 50% 5 m, 75% * m, 90% * m
- NT101 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
- NW605-1 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten.
- NW606 Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- NW609-1 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- VA302 Nicht mit UV-Stabilisatoren anwenden.
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| Johannisbeerartiges Beerenobst | Freifressende Schmetterlingsraupen | 1 kg/ha | 2× | 3 Tage | – |
- Stadium
- Vereinzelt erste Blüten offen
- Zeitpunkt
- nach Befallsbeginn oder ab Warndienstaufruf , ab Schlüpfen der ersten Larven
- Einsatz
- Obstbau · Freiland
- Wartezeit
- Johannisbeerartiges Beerenobst: 3 Tage
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- VA302 Nicht mit UV-Stabilisatoren anwenden.
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| Steinobst | Freifressende Schmetterlingsraupen | 0,5 kg/ha und je m Kronenhöhe | 2× | 8 Tage | NW 5 m |
- Stadium
- Vereinzelt erste Blüten offen
- Zeitpunkt
- nach Befallsbeginn oder ab Warndienstaufruf , ab Schlüpfen der ersten Larven
- Einsatz
- Obstbau · Freiland
- Aufwand
- 0,5 kg/ha und je m Kronenhöhe in 500 l/ha und je m Kronenhöhe Wasser
- Wartezeit
- Steinobst: 8 Tage
- NT101 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
- NW609-1 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
- VA302 Nicht mit UV-Stabilisatoren anwenden.
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| Wurzel- und Knollengemüse | Freifressende Schmetterlingsraupen (außer Eulenarten (Noctuidae)) | 0,6 kg/ha | 5× | – | – |
- Stadium
- 1. Laubblatt entfaltet
- Zeitpunkt
- nach Befallsbeginn oder ab Warndienstaufruf , ab Schlüpfen der ersten Larven
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 0,6 kg/ha in 600 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Wurzel- und Knollengemüse: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Wurzel- und Knollengemüse | Eulenarten (Noctuidae) | 1 kg/ha | 5× | – | – |
- Stadium
- 1. Laubblatt entfaltet
- Zeitpunkt
- nach Befallsbeginn oder ab Warndienstaufruf , ab Schlüpfen der ersten Larven
- Einsatz
- Gemüsebau · Freiland
- Aufwand
- 1 kg/ha in 600 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Wurzel- und Knollengemüse: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
- NW642 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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| Wurzel- und Knollengemüse | Freifressende Schmetterlingsraupen (außer Eulenarten (Noctuidae)) | 0,6 kg/ha | 5× | – | – |
- Stadium
- 1. Laubblatt entfaltet
- Zeitpunkt
- nach Befallsbeginn oder ab Warndienstaufruf , ab Schlüpfen der ersten Larven
- Einsatz
- Gemüsebau · Gewächshaus
- Aufwand
- 0,6 kg/ha in 600 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Wurzel- und Knollengemüse: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
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| Wurzel- und Knollengemüse | Eulenarten (Noctuidae) | 1 kg/ha | 5× | – | – |
- Stadium
- 1. Laubblatt entfaltet
- Zeitpunkt
- nach Befallsbeginn oder ab Warndienstaufruf , ab Schlüpfen der ersten Larven
- Einsatz
- Gemüsebau · Gewächshaus
- Aufwand
- 1 kg/ha in 600 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Wurzel- und Knollengemüse: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
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| Laubholz | Freifressende Schmetterlingsraupen | 1,6 kg/ha | 1× | – | – |
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen
- Einsatz
- Forst · Freiland
- Aufwand
- 1,6 kg/ha in 50 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Laubholz: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- NT141 Die Anwendung muss mit einem Wasseraufwand von mindestens 50 L/ha erfolgen.
- NT180 Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde (§ 18 Absatz 2 PflSchG). Diese wird, bezogen auf die Gesamtheit der Pflanzenschutzmaßnahmen mit Luftfahrzeugen, für maximal 5 % der Gesamtwaldfläche des betreffenden Bundeslandes im Jahr erteilt.
- NT181 Dieses Insektizid wirkt nicht spezifisch allein gegen die zu bekämpfenden Schadorganismen. Die Anwendung kann daher auch Populationen anderer Arthropoden schädigen. Bei bekannten Vorkommen von Arthropoden-Arten, die in den Anhängen II oder IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, sollte daher von einer Behandlung abgesehen werden.
- NT183 Mit diesem Pflanzenschutzmittel dürfen bei Anwendung mit Luftfahrzeugen auf derselben Fläche maximal 5 Behandlungen in 10 Jahren stattfinden.
- NT1841 Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels und anderer Insektizide innerhalb einer zusammenhängenden Waldfläche - ausgenommen Saatgutbestände - darf innerhalb eines Kalenderjahres nur auf höchstens der Hälfte dieser Fläche erfolgen. Bei der Bestimmung zusammenhängender Waldflächen können die im Amtlichen Topographisch-kartographischen Informationssystem (ATKIS) - oder mit einem nachweislich vergleichbaren System entsprechend - als Flächentypen Wald und Gehölz ausgewiesenen Flächen gemeinsam veranschlagt werden. In die zusammenhängende Waldfläche können auch Teilflächen einbezogen werden, wenn diese weniger als 100 m entfernt liegen. Hiervon abweichend kann die Anwendung auf einer Fläche von mehr als der Hälfte der zusammenhängenden Waldfläche erfolgen, wenn die zuständige Behörde bei der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 PflSchG im Einzelfall auf der Grundlage eines rechtsverbindlichen, mit ausreichender Auflösung durchgeführten Erhebungsverfahrens festgestellt hat, dass auf mehr als der Hälfte der zusammenhängenden Waldfläche die entsprechenden Schadschwellen überschritten sind und eine Anwendung des Mittels zum Erhalt des Bestandes unbedingt erforderlich ist. Sofern von diesem Ausnahmetatbestand Gebrauch gemacht wird, ist dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Angabe der betroffenen Flächen und Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Abweichung zu berichten.
- NT185 Innerhalb der zusammenhängenden Waldfläche muss die erste Flugbahn des Hubschraubers mindestens 25 m zuzüglich seiner halben Arbeitsbreite vom Waldrand entfernt verlaufen.
- NT801 Keine Anwendung in Naturschutzgebieten. Hiervon abweichend kann im Einzelfall eine Anwendung in Naturschutzgebieten erfolgen, wenn die zuständige Behörde bei der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 PflSchG in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde festgestellt hat, dass eine Behandlung zum Erhalt des Pflanzenbestandes im Sinne der Zweckbestimmung des Schutzgebietes unbedingt erforderlich ist. Sofern von diesem Ausnahmetatbestand Gebrauch gemacht wird, ist dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Angabe der betroffenen Flächen und Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Abweichung zu berichten.
- NW613 Die Flugbahn des Hubschraubers muss mindestens 25 m zuzüglich seiner halben Arbeitsbreite von einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - entfernt verlaufen.
- NZ180 Es dürfen nur Hubschrauber mit angebauter Sprühanlage, z. B. von den Herstellern Simplex oder Isolair, und Injektordüsen der Größe 05 verwendet werden.
- NZ181 Bei der Anwendung mit Luftfahrzeugen maximal eine Behandlung pro Jahr.
- SF1811 Es ist sicherzustellen, dass während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages die behandelte Fläche von unbeteiligten Dritten nicht betreten wird.
- VA218 Es ist sicherzustellen, dass der Verzehr von Waldpilzen, wild wachsenden Früchten und Wildkräutern in einem Zeitraum von drei Wochen nach der Anwendung ausgeschlossen wird.
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| Nadelholz | Freifressende Schmetterlingsraupen | 1,6 kg/ha | 1× | – | – |
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen
- Einsatz
- Forst · Freiland
- Aufwand
- 1,6 kg/ha in 50 l/ha Wasser
- Wartezeit
- Nadelholz: Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- NT141 Die Anwendung muss mit einem Wasseraufwand von mindestens 50 L/ha erfolgen.
- NT180 Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde (§ 18 Absatz 2 PflSchG). Diese wird, bezogen auf die Gesamtheit der Pflanzenschutzmaßnahmen mit Luftfahrzeugen, für maximal 5 % der Gesamtwaldfläche des betreffenden Bundeslandes im Jahr erteilt.
- NT181 Dieses Insektizid wirkt nicht spezifisch allein gegen die zu bekämpfenden Schadorganismen. Die Anwendung kann daher auch Populationen anderer Arthropoden schädigen. Bei bekannten Vorkommen von Arthropoden-Arten, die in den Anhängen II oder IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, sollte daher von einer Behandlung abgesehen werden.
- NT183 Mit diesem Pflanzenschutzmittel dürfen bei Anwendung mit Luftfahrzeugen auf derselben Fläche maximal 5 Behandlungen in 10 Jahren stattfinden.
- NT1841 Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels und anderer Insektizide innerhalb einer zusammenhängenden Waldfläche - ausgenommen Saatgutbestände - darf innerhalb eines Kalenderjahres nur auf höchstens der Hälfte dieser Fläche erfolgen. Bei der Bestimmung zusammenhängender Waldflächen können die im Amtlichen Topographisch-kartographischen Informationssystem (ATKIS) - oder mit einem nachweislich vergleichbaren System entsprechend - als Flächentypen Wald und Gehölz ausgewiesenen Flächen gemeinsam veranschlagt werden. In die zusammenhängende Waldfläche können auch Teilflächen einbezogen werden, wenn diese weniger als 100 m entfernt liegen. Hiervon abweichend kann die Anwendung auf einer Fläche von mehr als der Hälfte der zusammenhängenden Waldfläche erfolgen, wenn die zuständige Behörde bei der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 PflSchG im Einzelfall auf der Grundlage eines rechtsverbindlichen, mit ausreichender Auflösung durchgeführten Erhebungsverfahrens festgestellt hat, dass auf mehr als der Hälfte der zusammenhängenden Waldfläche die entsprechenden Schadschwellen überschritten sind und eine Anwendung des Mittels zum Erhalt des Bestandes unbedingt erforderlich ist. Sofern von diesem Ausnahmetatbestand Gebrauch gemacht wird, ist dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Angabe der betroffenen Flächen und Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Abweichung zu berichten.
- NT185 Innerhalb der zusammenhängenden Waldfläche muss die erste Flugbahn des Hubschraubers mindestens 25 m zuzüglich seiner halben Arbeitsbreite vom Waldrand entfernt verlaufen.
- NT801 Keine Anwendung in Naturschutzgebieten. Hiervon abweichend kann im Einzelfall eine Anwendung in Naturschutzgebieten erfolgen, wenn die zuständige Behörde bei der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 PflSchG in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde festgestellt hat, dass eine Behandlung zum Erhalt des Pflanzenbestandes im Sinne der Zweckbestimmung des Schutzgebietes unbedingt erforderlich ist. Sofern von diesem Ausnahmetatbestand Gebrauch gemacht wird, ist dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Angabe der betroffenen Flächen und Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Abweichung zu berichten.
- NW613 Die Flugbahn des Hubschraubers muss mindestens 25 m zuzüglich seiner halben Arbeitsbreite von einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - entfernt verlaufen.
- NZ180 Es dürfen nur Hubschrauber mit angebauter Sprühanlage, z. B. von den Herstellern Simplex oder Isolair, und Injektordüsen der Größe 05 verwendet werden.
- NZ181 Bei der Anwendung mit Luftfahrzeugen maximal eine Behandlung pro Jahr.
- SF1811 Es ist sicherzustellen, dass während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages die behandelte Fläche von unbeteiligten Dritten nicht betreten wird.
- VA218 Es ist sicherzustellen, dass der Verzehr von Waldpilzen, wild wachsenden Früchten und Wildkräutern in einem Zeitraum von drei Wochen nach der Anwendung ausgeschlossen wird.
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| Tomate, Aubergine | Freifressende Schmetterlingsraupen, Eulenarten (Noctuidae) | 0,75 kg/ha | 3× | Tomate: 3 Tage; Aubergine: 3 Tage | – |
- Stadium
- 2. Laubblatt am Hauptspross entfaltet
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome
- Einsatz
- Gemüsebau · Gewächshaus
- Aufwand
- 0,75 kg/ha in 600 l/ha Wasser (Pflanzengröße bis 50 cm); 1,12 kg/ha in 900 l/ha Wasser (Pflanzengröße 50 bis 125 cm); 1,5 kg/ha in 1200 l/ha Wasser (Pflanzengröße über 125 cm)
- Wartezeit
- Tomate: 3 Tage
- Wartezeit
- Aubergine: 3 Tage
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| Buchsbaum (Gemeiner -) | Freifressende Schmetterlingsraupen (außer Eulenarten (Noctuidae)) | 6 g je 100 m² | 6× | – | – |
- Zeitpunkt
- bei Befallsbeginn , ab Schlüpfen der ersten Larven
- Einsatz
- Zierpflanzenbau · Freiland
- Aufwand
- 6 g je 100 m² in 6 l/100 m² Wasser (Pflanzengröße bis 50 cm); 9 g je 100 m² in 9 l/100 m² Wasser (Pflanzengröße 50 bis 125 cm); 12 g je 100 m² in 12 l/100 m² Wasser (Pflanzengröße über 125 cm)
- Wartezeit
- Buchsbaum (Gemeiner -): Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
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