Vorratsschutz · Auf gasdichten Schüttböden bei Lagerung unter gasdichten Planen bzw. in hinreichend gasdichten Räumen einschließlich Flachlager, Lagerräume und Speicher (hinreichend gasdicht im Sinne der TRGS 512)
Wartezeit
Vorratslagerndes Getreide: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. (außer Buchweizen, Reis, Hirse, Mais)
Vorratsschutz · In Sackstapeln bei Lagerung unter gasdichten Planen auf gasdichten Böden bzw. in gasdichten Räumen einschließlich Flachlager, Lagerräume und Speicher (hinreichend gasdicht im Sinne der TRGS 512)
Wartezeit
Vorratslagerndes Getreide: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. (außer Buchweizen, Reis, Hirse, Mais)
Vorratsschutz · Auf gasdichten Schüttböden bei Lagerung unter gasdichten Planen bzw. in hinreichend gasdichten Räumen einschließlich Flachlager, Lagerräume und Speicher (hinreichend gasdicht im Sinne der TRGS 512)
Wartezeit
Reis: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Vorratsschutz · In Sackstapeln bei Lagerung unter gasdichten Planen auf gasdichten Böden bzw. in gasdichten Räumen einschließlich Flachlager, Lagerräume und Speicher (hinreichend gasdicht im Sinne der TRGS 512)
Wartezeit
Reis: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Räume: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Vorratsschutz · leere Säcke in hinreichend gasdichten Räumen
Wartezeit
Säcke: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Vorratsschutz · In gasdichten Silozellen (hinreichend gasdicht im Sinne TRGS 512)
Wartezeit
Vorratslagerndes Getreide: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. (außer Buchweizen, Reis, Hirse, Mais)
Vorratsschutz · In gasdichten Silozellen (hinreichend gasdicht im Sinne TRGS 512)
Wartezeit
Reis: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Vorratsschutz · Begasungsanlagen einschließlich stationärer Container (hinreichend gasdicht im Sinne TRGS 512)
Wartezeit
Vorratslagerndes Getreide: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. (außer Buchweizen, Reis, Hirse, Mais)
Vorratsschutz · Begasungsanlagen einschließlich stationärer Container (hinreichend gasdicht im Sinne TRGS 512)
Wartezeit
Reis: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Vorratsschutz · In leeren Silozellen, leeren Räumen einschließlich Flachlager, Lagerräume, Speicher und Begasungskammern (hinreichend gasdicht im Sinne TRGS 512)
Wartezeit
Räume: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Vorratsschutz · Schuten, Binnen- und Küstenmotorschiffe
Wartezeit
Vorratslagerndes Getreide: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. (außer Buchweizen, Reis, Hirse, Mais)
SF557 Es ist sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Überwachung der Phosphinkonzentration mit einer Nachweisgrenze von 0,01 ppm außerhalb der begasten Bereiche erfolgt und alle Messungen protokolliert werden.
SF558 Es ist sicherzustellen, dass bei Überschreitung des Referenzwertes von 0,03 ppm in Bereichen, in denen sich Personen aufhalten, ein optischer und ein akustischer Alarm aktiviert wird.
SF559 Es ist sicherzustellen, dass permanente stationäre Messungen in allen Räumen, in denen sich Personen aufhalten können, in Bodennähe durchgeführt werden.
Vorratsschutz · Schuten, Binnen- und Küstenmotorschiffe
Wartezeit
Vorratslagerndes Getreide: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. (außer Buchweizen, Reis, Hirse, Mais)
SF557 Es ist sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Überwachung der Phosphinkonzentration mit einer Nachweisgrenze von 0,01 ppm außerhalb der begasten Bereiche erfolgt und alle Messungen protokolliert werden.
SF558 Es ist sicherzustellen, dass bei Überschreitung des Referenzwertes von 0,03 ppm in Bereichen, in denen sich Personen aufhalten, ein optischer und ein akustischer Alarm aktiviert wird.
SF559 Es ist sicherzustellen, dass permanente stationäre Messungen in allen Räumen, in denen sich Personen aufhalten können, in Bodennähe durchgeführt werden.
Vorratsschutz · Schuten, Binnen- und Küstenmotorschiffe
Wartezeit
Reis: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
SF557 Es ist sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Überwachung der Phosphinkonzentration mit einer Nachweisgrenze von 0,01 ppm außerhalb der begasten Bereiche erfolgt und alle Messungen protokolliert werden.
SF558 Es ist sicherzustellen, dass bei Überschreitung des Referenzwertes von 0,03 ppm in Bereichen, in denen sich Personen aufhalten, ein optischer und ein akustischer Alarm aktiviert wird.
SF559 Es ist sicherzustellen, dass permanente stationäre Messungen in allen Räumen, in denen sich Personen aufhalten können, in Bodennähe durchgeführt werden.
Vorratsschutz · Schuten, Binnen- und Küstenmotorschiffe
Wartezeit
Reis: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
SF557 Es ist sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Überwachung der Phosphinkonzentration mit einer Nachweisgrenze von 0,01 ppm außerhalb der begasten Bereiche erfolgt und alle Messungen protokolliert werden.
SF558 Es ist sicherzustellen, dass bei Überschreitung des Referenzwertes von 0,03 ppm in Bereichen, in denen sich Personen aufhalten, ein optischer und ein akustischer Alarm aktiviert wird.
SF559 Es ist sicherzustellen, dass permanente stationäre Messungen in allen Räumen, in denen sich Personen aufhalten können, in Bodennähe durchgeführt werden.
Vorratsschutz · Schuten, Binnen- und Küstenmotorschiffe
Wartezeit
Räume: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
SF557 Es ist sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Überwachung der Phosphinkonzentration mit einer Nachweisgrenze von 0,01 ppm außerhalb der begasten Bereiche erfolgt und alle Messungen protokolliert werden.
SF558 Es ist sicherzustellen, dass bei Überschreitung des Referenzwertes von 0,03 ppm in Bereichen, in denen sich Personen aufhalten, ein optischer und ein akustischer Alarm aktiviert wird.
SF559 Es ist sicherzustellen, dass permanente stationäre Messungen in allen Räumen, in denen sich Personen aufhalten können, in Bodennähe durchgeführt werden.
Vorratslagerndes Getreide: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. (außer Buchweizen, Reis, Hirse, Mais)
SF557 Es ist sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Überwachung der Phosphinkonzentration mit einer Nachweisgrenze von 0,01 ppm außerhalb der begasten Bereiche erfolgt und alle Messungen protokolliert werden.
SF558 Es ist sicherzustellen, dass bei Überschreitung des Referenzwertes von 0,03 ppm in Bereichen, in denen sich Personen aufhalten, ein optischer und ein akustischer Alarm aktiviert wird.
SF559 Es ist sicherzustellen, dass permanente stationäre Messungen in allen Räumen, in denen sich Personen aufhalten können, in Bodennähe durchgeführt werden.
Vorratslagerndes Getreide: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. (außer Buchweizen, Reis, Hirse, Mais)
SF557 Es ist sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Überwachung der Phosphinkonzentration mit einer Nachweisgrenze von 0,01 ppm außerhalb der begasten Bereiche erfolgt und alle Messungen protokolliert werden.
SF558 Es ist sicherzustellen, dass bei Überschreitung des Referenzwertes von 0,03 ppm in Bereichen, in denen sich Personen aufhalten, ein optischer und ein akustischer Alarm aktiviert wird.
SF559 Es ist sicherzustellen, dass permanente stationäre Messungen in allen Räumen, in denen sich Personen aufhalten können, in Bodennähe durchgeführt werden.
Reis: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
SF557 Es ist sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Überwachung der Phosphinkonzentration mit einer Nachweisgrenze von 0,01 ppm außerhalb der begasten Bereiche erfolgt und alle Messungen protokolliert werden.
SF558 Es ist sicherzustellen, dass bei Überschreitung des Referenzwertes von 0,03 ppm in Bereichen, in denen sich Personen aufhalten, ein optischer und ein akustischer Alarm aktiviert wird.
SF559 Es ist sicherzustellen, dass permanente stationäre Messungen in allen Räumen, in denen sich Personen aufhalten können, in Bodennähe durchgeführt werden.
Reis: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
SF557 Es ist sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Überwachung der Phosphinkonzentration mit einer Nachweisgrenze von 0,01 ppm außerhalb der begasten Bereiche erfolgt und alle Messungen protokolliert werden.
SF558 Es ist sicherzustellen, dass bei Überschreitung des Referenzwertes von 0,03 ppm in Bereichen, in denen sich Personen aufhalten, ein optischer und ein akustischer Alarm aktiviert wird.
SF559 Es ist sicherzustellen, dass permanente stationäre Messungen in allen Räumen, in denen sich Personen aufhalten können, in Bodennähe durchgeführt werden.
Räume: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
SF557 Es ist sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Überwachung der Phosphinkonzentration mit einer Nachweisgrenze von 0,01 ppm außerhalb der begasten Bereiche erfolgt und alle Messungen protokolliert werden.
SF558 Es ist sicherzustellen, dass bei Überschreitung des Referenzwertes von 0,03 ppm in Bereichen, in denen sich Personen aufhalten, ein optischer und ein akustischer Alarm aktiviert wird.
SF559 Es ist sicherzustellen, dass permanente stationäre Messungen in allen Räumen, in denen sich Personen aufhalten können, in Bodennähe durchgeführt werden.
Wartezeit „–“: vom BVL keine Wartezeit in Tagen festgesetzt.
Auflagen für das Mittel25 · gelten für jede Anwendung
Anwender
SF514-1 Der Anwender oder eine für Messungen des eingesetzten Begasungsmittels hinreichend fachkundige Person hat gemäß TRGS 512 (Begasungen) bis zur Freigabe der Fläche regelmäßig durch Kontrollmessungen der Umgebungsluft sicherzustellen, dass außerhalb des festgelegten Gefahrenbereichs keine Konzentrationen des Begasungsmittels oberhalb der Nachweisgrenze (größer oder gleich 0.01 ppm) auftreten. Die Messergebnisse und gegebenenfalls ergriffene Maßnahmen sind aufzuzeichnen und mit der Dokumentation über die Begasung aufzubewahren.
SF524 Bei Anwendung in Räumen/Lagern nach dem Start der Begasung diese sofort verlassen und verschließen. Bei Anwendung unter gasdichten Planen das zu behandelnde Gut gasdicht abdecken und nach dem Start der Begasung den Gefahrenbereich sofort verlassen.
SF543 Der Anwender oder eine für Messungen des eingesetzten Begasungsmittels hinreichend fachkundige Person hat zur Freigabe von behandelten Flächen einschließlich des Gefahrenbereiches sicherzustellen, dass keine Konzentrationen des Begasungsmittels in der Luft oberhalb des im Rahmen der Wirkstoffprüfung festgelegten AOEL für Phosphorwasserstoff (0,03 ppm) auftreten. Die Messungen sind in Bodennähe durchzuführen und müssen die Bereiche umfassen, in denen die höchsten Konzentrationen des Begasungsmittels zu erwarten sind.
SS1201-1 Bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SS2204 Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
ST3312 Atemschutzgerät mit Filter (Typ/Kennfarbe...*)) für Phosphorwasserstoff tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels und geeignete Schutzkleidung entsprechend TRGS 512.
*) Atemschutzgerät, Gasfiltertyp (Kennbuchstabe, Kennfarbe) und Gasfilterklasse sind anzugeben.
SB001 Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen.
SB005 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett des Produktes bereithalten.
SB010 Für Kinder unzugänglich aufbewahren.
SB111 Für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt und in der Gebrauchsanweisung des Pflanzenschutzmittels sowie die BVL-Richtlinie "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (www.bvl.bund.de) zu beachten.
SF5053 An der Luft oder bei Einwirkung von Feuchtigkeit entwickelt sich Phosphan, ein geruchloses, für Menschen und Tiere sehr giftiges und ätzendes Gas, das hochentzündlich sowie selbstentzündlich an der Luft ist. Gelegentlich tritt ein von Verunreinigungen stammender knoblauch-, fisch- oder karbidartiger Geruch auf. Dieser Geruch allein ist kein zuverlässiges Anzeichen von Phosphan, da er von Erde und anderen Materialien leicht adsorbiert werden kann und häufig erst oberhalb von gesundheitlichen Grenzwerten auftritt.
Umwelt
NT871 Vor der Anwendung ist zu prüfen, ob sich im zu begasenden Objekt wildlebende Tiere aufhalten. Bei Hinweisen auf die Nutzung eines Gebäudes durch Vögel oder Säugetiere geschützter Arten zur Jungenaufzucht hat die Begasung zu unterbleiben, sofern für die jeweilige Anwendung keine Risikominderungsmaßnahmen definiert sind, mit deren Hilfe eine Exposition ausgeschlossen werden kann.
NW470 Etwaige Anwendungsflüssigkeiten, Granulate und deren Reste sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.
NW262 Das Mittel ist giftig für Algen.
NW264 Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere.
NB663 Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Bienen nicht gefährdet (B3).
NN000 Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Populationen relevanter Nutzorganismen nicht gefährdet.
Sonstige
VS005-1 Die Durchführung von Begasungen mit den in der Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 4.1 (1) bis (3) genannten Stoffen ist gemäß Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 4.2 (1) erlaubnispflichtig. Bei der Anwendung des Mittels sind die besonderen Vorschriften der Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 4 in Verbindung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 512 (Begasungen) zu beachten.
EB001-2 SP 1: Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen./Indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindern.)
EO001 SPo 1: Nach Kontakt mit der Haut zuerst das Mittel mit einem trockenen Tuch entfernen und dann die Haut mit reichlich Wasser abspülen.
EO002 SPo 2: Die gesamte Schutzkleidung muss nach Gebrauch gewaschen werden.
EO004 SPo 4: Der Behälter muss im Freien und Trockenen geöffnet werden.
WH952 Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung ist die Angabe zur Kennzeichnung des Wirkungsmechanismus als zusätzliche Information direkt jedem entsprechenden Wirkstoffnamen zuzuordnen.
WMI24A Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 24A
WW7091 Bei wiederholten Anwendungen des Mittels oder von Mitteln derselben Wirkstoffgruppe oder solcher mit Kreuzresistenz können Wirkungsminderungen eintreten oder eingetreten sein. Um Resistenzbildungen vorzubeugen, das Mittel möglichst im Wechsel mit Mitteln anderer Wirkstoffgruppen ohne Kreuzresistenz verwenden.
Im Zweifel einen Beratungsdienst hinzuziehen.
SicherheitGHS, H- und P-Sätze
GHS02 Flamme
GHS05 Ätzwirkung
GHS06 Totenkopf mit Knochen
GHS09 Umwelt
Signalwort: Gefahr
H-Sätze
EUH 029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.
EUH 032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.
EUH 070 Giftig bei Berührung mit den Augen.
EUH 401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
H261 In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase.
H300 Lebensgefahr bei Verschlucken.
H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.
H318 Verursacht schwere Augenschäden.
H330 Lebensgefahr bei Einatmen.
H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.
P-Sätze
P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.
P223 Keinen Kontakt mit Wasser zulassen.
P231+P232 Inhalt unter inertem Gas/... handhaben und aufbewahren. Vor Feuchtigkeit schützen.
P234 Nur in Originalverpackung aufbewahren.
P260 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen.
P270 Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen.
P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
P308+P310 BEI Exposition oder falls betroffen: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
P391 Verschüttete Mengen aufnehmen.
P403+P233 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten.
P405 Unter Verschluss aufbewahren.
P501 Inhalt/Behälter ... zuführen.
ZulassungInhaber, Vertrieb, Historie
Zulassungsinhaber
UPL Europe Ltd.
Vertriebsfirmen
UPL Deutschland GmbH
Zulassungsbeginn
24.10.2022
Zulassungsende
31.08.2027
Mittel mit geringem Risiko
Nein
Nach dem Zulassungsende legt das BVL meist eine Aufbrauchfrist fest. Wir melden uns, sobald sie feststeht.
Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) 2026: https://psm-api.bvl.bund.de/, Stand 01.10.2026
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