Vorratsschutz · gasdichte Silozelle ohne Kreislaufbegasung
Wartezeit
Getreideerzeugnisse: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Wartezeit
Vorratslagerndes Getreide: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
22 kg/m³ (10 bar (Einwirkungszeit: 8 Stunden):); 44 kg/m³ (20 bar (Einwirkungszeit: 3 Stunden):); 66 kg/m³ (30 bar (Einwirkungszeit: 90 Minuten):)
Wartezeit
Vorratslagerndes Getreide: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Wartezeit
Getreideerzeugnisse: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
22 kg/m³ (10 bar (Einwirkungszeit: 8 Stunden):); 44 kg/m³ (20 bar (Einwirkungszeit: 3 Stunden):); 66 kg/m³ (30 bar (Einwirkungszeit: 90 Minuten):)
Wartezeit
Arzneipflanzen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
22 kg/m³ (10 bar (Einwirkungszeit: 8 Stunden):); 44 kg/m³ (20 bar (Einwirkungszeit: 3 Stunden):); 66 kg/m³ (30 bar (Einwirkungszeit: 90 Minuten):)
Wartezeit
Vorratsgüter: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. (außer Expeller, Grieß, Arzneipflanzen, Vorratslagerndes Getreide)
22 kg/m³ (10 bar (Einwirkungszeit: 8 Stunden):); 44 kg/m³ (20 bar (Einwirkungszeit: 3 Stunden):); 66 kg/m³ (30 bar (Einwirkungszeit: 90 Minuten):)
Wartezeit
Vorratslagerndes Getreide: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Wartezeit
Getreideerzeugnisse: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
22 kg/m³ (10 bar (Einwirkungszeit: 8 Stunden):); 44 kg/m³ (20 bar (Einwirkungszeit: 3 Stunden):); 66 kg/m³ (30 bar (Einwirkungszeit: 90 Minuten):)
Wartezeit
Arzneipflanzen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
22 kg/m³ (10 bar (Einwirkungszeit: 8 Stunden):); 44 kg/m³ (20 bar (Einwirkungszeit: 3 Stunden):); 66 kg/m³ (30 bar (Einwirkungszeit: 90 Minuten):)
Wartezeit
Tabak: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
22 kg/m³ (10 bar (Einwirkungszeit: 8 Stunden):); 44 kg/m³ (20 bar (Einwirkungszeit: 3 Stunden):); 66 kg/m³ (30 bar (Einwirkungszeit: 90 Minuten):)
Wartezeit
Vorratsgüter: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. (außer Tabak, Expeller, Grieß, Arzneipflanzen, Vorratslagerndes Getreide)
Vorratslagerndes Getreide: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
SF166 Umluftunabhängigen Atemschutz tragen bei der Entfernung der gasdichten Plane in Flachlagern.
SF433 Eine Kohlenstoffdioxidkonzentration von 3000 ppm in angrenzenden Flächen, auf denen sich unbeteiligte Dritte aufhalten können, darf nicht überschritten werden. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch Kontrollmessungen/Monitoring der Kohlenstoffdioxidkonzentrationen in der Umgebungsluft zu bestätigen
Fetthaltige Samen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
SF166 Umluftunabhängigen Atemschutz tragen bei der Entfernung der gasdichten Plane in Flachlagern.
SF433 Eine Kohlenstoffdioxidkonzentration von 3000 ppm in angrenzenden Flächen, auf denen sich unbeteiligte Dritte aufhalten können, darf nicht überschritten werden. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch Kontrollmessungen/Monitoring der Kohlenstoffdioxidkonzentrationen in der Umgebungsluft zu bestätigen
Vorratslagerndes Getreide: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
SF166 Umluftunabhängigen Atemschutz tragen bei der Entfernung der gasdichten Plane in Flachlagern.
SF433 Eine Kohlenstoffdioxidkonzentration von 3000 ppm in angrenzenden Flächen, auf denen sich unbeteiligte Dritte aufhalten können, darf nicht überschritten werden. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch Kontrollmessungen/Monitoring der Kohlenstoffdioxidkonzentrationen in der Umgebungsluft zu bestätigen
Fetthaltige Samen: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
SF166 Umluftunabhängigen Atemschutz tragen bei der Entfernung der gasdichten Plane in Flachlagern.
SF433 Eine Kohlenstoffdioxidkonzentration von 3000 ppm in angrenzenden Flächen, auf denen sich unbeteiligte Dritte aufhalten können, darf nicht überschritten werden. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch Kontrollmessungen/Monitoring der Kohlenstoffdioxidkonzentrationen in der Umgebungsluft zu bestätigen
Wartezeit „–“: vom BVL keine Wartezeit in Tagen festgesetzt.
Auflagen für das Mittel10 · gelten für jede Anwendung
Anwender
SF430 Das Betreten der begasten Kammer darf erst erfolgen, wenn durch Messungen sichergestellt ist, dass die Konzentration an Kohlendioxid unterhalb des Arbeitsplatzgrenzwertes liegt. Dabei sind die Bestimmungen der TRGS 900 (Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz-Luftgrenzwerte) einzuhalten.
SF431 Es ist sicherzustellen, dass begaste Kammern mit einem Warnhinweis versehen werden, der darauf hinweist, dass die Kammern mit Kohlenstoffdioxid begast wurden und Erstickungsgefahr besteht.
SB001 Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen.
SB005 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett des Produktes bereithalten.
SB010 Für Kinder unzugänglich aufbewahren.
SB111 Für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt und in der Gebrauchsanweisung des Pflanzenschutzmittels sowie die BVL-Richtlinie "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (www.bvl.bund.de) zu beachten.
SB166 Beim Umgang mit dem Produkt nicht essen, trinken oder rauchen.
SS206 Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.
Umwelt
NB663 Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Bienen nicht gefährdet (B3).
NN000 Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Populationen relevanter Nutzorganismen nicht gefährdet.
SicherheitGHS, H- und P-Sätze
GHS04 Gasflasche
Signalwort: Achtung
H-Sätze
EUH 401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
H281 Enthält tiefkaltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder -Verletzungen verursachen.
P-Sätze
P282 Schutzhandschuhe mit Kälteisolierung und zusätzlich Gesichtsschild oder Augenschutz tragen.
P315 Sofort ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P336 Vereiste Bereiche mit lauwarmem Wasser auftauen. Betroffenen Bereich nicht reiben.
P403 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
ZulassungInhaber, Vertrieb, Historie
Zulassungsinhaber
Air Liquide Deutschland GmbH
Vertriebsfirmen
–
Zulassungsbeginn
26.03.2025
Zulassungsende
30.04.2038
Mittel mit geringem Risiko
Nein
Nach dem Zulassungsende legt das BVL meist eine Aufbrauchfrist fest. Wir melden uns, sobald sie feststeht.
Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) 2026: https://psm-api.bvl.bund.de/, Stand 01.10.2026
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