GLOBACHEM NV

Gibb 3

Datenblatt

zugelassen noch 8 Monate Zulassung bis 15.07.2027

Wirkstoff
Gibberellinsäure 100 g/kg
Wirkungsbereich
Wachstumsregler · Wasserlösliche Tablette
Zulassungsnummer
005879-00
Gefahr
–
Aufbrauchfrist
wird vom BVL nach Zulassungsende festgelegt

Anwendungen

KulturSchadorganismusAufwandmax. / VegetationWartezeitAbstandAuflagen
WeinrebeLockerung des Traubenstielgerüstes16 Tabletten/ha1×– –
Stadium
20 % der Blütenkäppchen abgeworfen bis 80 % der Blütenkäppchen abgeworfen
Zeitpunkt
Beginn der Blüte; bis zur abgehenden Blüte
Einsatz
Weinbau · Freiland
Aufwand
16 Tabletten/ha in 800 l/ha Wasser (Behandlung der Traubenzone)
Wartezeit
Weinrebe (Keltertrauben): Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
  • NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
  • WH915 In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste).
BirneFörderung des Fruchtansatzes5 Tabletten/ha und je m Kronenhöhe1×– –
Stadium
Beginn der Blüte: etwa 10 % der Blüten geöffnet bis abgehende Blüte: Mehrzahl der Blütenblätter abgefallen
Zeitpunkt
bei Blüte
Einsatz
Obstbau · Freiland
Aufwand
5 Tabletten/ha und je m Kronenhöhe in 500 l/ha und je m Kronenhöhe Wasser
Wartezeit
Birne: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
  • NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
BirneFörderung des Fruchtansatzes2,5 Tabletten/ha und je m Kronenhöhe2×– –
Stadium
Beginn der Blüte: etwa 10 % der Blüten geöffnet bis abgehende Blüte: Mehrzahl der Blütenblätter abgefallen
Zeitpunkt
bei Blüte
Einsatz
Obstbau · Freiland
Aufwand
2,5 Tabletten/ha und je m Kronenhöhe in 500 l/ha und je m Kronenhöhe Wasser (Zeitpunkt 1:); 2,5 Tabletten/ha und je m Kronenhöhe in 500 l/ha und je m Kronenhöhe Wasser (Zeitpunkt 2:)
Wartezeit
Birne: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
  • NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Süßkirsche, SauerkirscheFörderung der Fruchtgröße, Verbesserung der Fruchtqualität, Ernteverzögerung7 Tabletten/ha und je m Kronenhöhe1×– –
Stadium
Beginn der Fruchtreife: Früchte werden heller
Einsatz
Obstbau · Freiland
Aufwand
7 Tabletten/ha und je m Kronenhöhe in 300 l/ha und je m Kronenhöhe Wasser
Wartezeit
Süßkirsche: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Wartezeit
Sauerkirsche: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
  • NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Süßkirsche, SauerkirscheFörderung der Fruchtgröße, Verbesserung der Fruchtqualität, Ernteverzögerung5 Tabletten/ha und je m Kronenhöhe1×– –
Stadium
Beginn der Fruchtreife: Früchte werden heller
Einsatz
Obstbau · Freiland
Aufwand
5 Tabletten/ha und je m Kronenhöhe in 250 l/ha und je m Kronenhöhe Wasser
Wartezeit
Süßkirsche: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Wartezeit
Sauerkirsche: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
  • NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.

Wartezeit „–“: vom BVL keine Wartezeit in Tagen festgesetzt.

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Auflagen für das Mittel 6 · gelten für jede Anwendung

Anwender

  • SB001 Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen.
  • SB010 Für Kinder unzugänglich aufbewahren.
  • SF245-01 Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten.

Umwelt

  • NB6641 Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nicht bienengefährlich eingestuft (B4).
  • NN100 Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen relevanter Nutzarthropoden eingestuft.

Sonstige

  • EB001-2 SP 1: Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen./Indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindern.)
Sicherheit GHS, H- und P-Sätze

Keine Kennzeichnung hinterlegt.

Zulassung Inhaber, Vertrieb, Historie
Zulassungsinhaber
GLOBACHEM NV
Vertriebsfirmen
Plantan GmbH
Zulassungsbeginn
05.04.2012
Zulassungsende
15.07.2027
Mittel mit geringem Risiko
Nein

Nach dem Zulassungsende legt das BVL meist eine Aufbrauchfrist fest. Wir melden uns, sobald sie feststeht.

Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) 2026: https://psm-api.bvl.bund.de/, Stand 01.10.2026